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A. Tatsachen
wißheit haben, daß es sich hierbei um eine organische Reform der
öffentlichen Verwaltung, nicht aber um einen schematischen Beamten⸗
abbau handelt, der sich schon einmal als äußerst problematisch
erwiesen hat, desto freudiger werden sie die Rationalisierung
fördern.
Im Reich ist als Träger der Rationalisierung der Staatswirtschaft
neben den einzelnen Reichsressorts vor allem der Reichsspar⸗
kom missar tätig. Er ist hervorgegangen aus dem während der
Inflationszeit sich geltend machenden Bestreben, die Reichsverwaltung
durch Abbau und Verkleinerung der zahllosen Kriegs- und Nach⸗
kriegsbehörden zu vereinfachen und zu verbilligen. Nachdem eine
Zwischenlosung durch Ernennung eines Reichskommissars für Verein⸗
fachungsfragen beim Reichsfinanzministerium sich nicht bewährt hatte,
wurde auf Grund eines Kabinettsbeschlusses vom 27. November 1922
der frühere Preußische Finanzminister, Präsident des Rechnungs⸗
hofes des Deutschen Reichs und der Preußischen Oberrechnungs⸗
kammer, Staatsminister Dr. Saemisch, damit betraut, im Benehmen
mit dem Reichsminister der Finanzen, doch unabhängig von ihm,
den gesamten ordentlichen und außerordentlichen Haushalt des Reichs,
insbesondere die Haushalte und die Haushaltsführung der einzelnen
Reichsminsterien durchzuprüfen, der Reichsregierung über das Er⸗
gebnis Gutachten zu erstatten und bestimmte Vorschläge sowohl hin⸗
sichtlich etwaiger Ersparnisse im Haushaltsplan wie in der Richtung
auf Verbilligung und Vereinfachung der Verwaltung zu machen.
Durch einen weiteren Kabinettsbeschluß vom 3. Dezember 1923 wurde
diese Aufgabe erweitert und der Sparkommissar ermächtigt, „im
Rahmen seiner besonderen Aufgabe“ alle Ermittelungen anzustellen,
die ihm zur Erreichung seiner Zwecke notwendig erscheinen würden. Er
konnte dieserhalb auch mit den Landesregierungen in unmittelbare
Verbindung treten, um sich über Einrichtungen und Tätigkeit von
kandesbehörden zu unterrichten. Außerdem wurde ihm „zur wirk⸗
samen Förderung seiner Aufgabe“ beratende Stimme in allen organi⸗