V. Anwendungsgebiete der Rationalisserung — 2. Die Industrie 79
ihrer Betaͤtigung bilden und ihre Maßnahmen entsprechend einstellen
zu können. Diese Möglichkeiten der Staatsgewalt zu gewähren, liegt
auch im wohlverstandenen eigenen Interesse jener Gebilde selbst, die
alsdann bei der Allgemeinheit ein besseres Verstäändnis für ihre Maß⸗
nahmen und bei der Regierung das zu einem Zusammenarbeiten
erforderliche Vertrauen finden werden. Dadurch kaun die Anwendung
gesetzlicher Maßnahmen gegen den Mißbrauch wirtschaftlicher Macht⸗
stellungen auf das unbedingt erforderliche Maß beschränkt werden.
Für diejenigen Faͤlle, in denen eine solche Gemeinschaftsarbeit nicht
zu erzielen ist, bedarf die bisherige gesetzliche Grundlage einer
Ergänzung, die der Regierung die notwendige Kontrolle, Sicherheit
und die Möglichkeit gewährt, sachverstäändige Feststellungen darüber
zu treffen, ob die Taͤtigkeit dieser Gebilde dem allgemeinen wirt⸗
schaftlichen Fortschritt zu dienen geeignet ist. Entsprechende Vor⸗
schläge einer Erweiterung der Kartelle und Monopolgesetzgebung,
insbesondere nach der Richtung einer Einbeziehung der den Markt
beherrschenden Großunternehmnngen werden nach ihrer Fertigstellung
vorgelegt werden. Die Feststellungen der Enquetekommission, die sich
gerade mit den Gebieten, bei denen derartige Orgaunisationen be⸗
stehen, besonders eingehend befaßt hat, werden hierfür wertvolles
Material bilden.“
Schaͤrfer noch als die Kontrolle der nationalen Kartelle müßte —
wenn anders der auf der Weltwirtschaftskonferenz von allen Industrie⸗
voͤlkern bezeugte Wille zur internationalen Arbeitsteilung in die Wirk⸗
lichtkeit umgesetzt werden soll — die Kontrolle der internationalen
Kartelle und Trusts sein. Denn weitreichender und gefährlicher noch
als die diktatorischen Beschlüsse der nationalen Kartelle, sind für den
Verbraucher die Vereinbarungen der internationalen Großorgani⸗
sationen über die Quotisierung der Produktion und des Vertriebs.
Es ist unertraͤglich, daß beispielsweise die europäische Rohstahlgemein⸗
schaft durch die Festsetzung der Auslandsquote die Reparationspolitik
Deutschlands maßgebend fördern oder behindern kann, ohne daß die