Object: Recht der Schuldverhältnisse (Bd. 2)

L. Titel: Verpflichtung zur Leitung. Vorbemerkungen zu den 88 275—282, 135 
Im gewöhnlidhen Leben [pricht man zwar auch oft von Berjhulden im Sinne von bloßen 
Verurfachen oder auch umgefehrt in einem noch weiteren moralijhen Sinne oder gar bloß im 
Sinne einer vom eigenen Intereffenftandpunkt aus zweddwidrigen Wilenshaltung; in Tegterem 
Sinne gebraucht das BGB. den Begriff In $ 254 (Berfchulden des Befhädigten).*) Der tenifeh 
inrijtifhe Begriff des BVerjeulden3 fjeßt aber jtet3 die Urfächlichteit einer reHti8widrigen 
WilensZaltung im RechtZverlehr mit anderen Berjonen vorau3. Jedenfalls fhließt er 
jtet3 den Begriff der Berurfjadh ung in fih ein. AU. M. freilid Träger, Der Kaujalbegriff 
S. 71 (das bermeintlidge Aytom: „ohne Kaufalität keine Schuld“ exiftiere nicht); diefe 
Anfchauung Trägers hängt mit jeinem engen Begriff der Urfache zufjammen, den er in itreng 
DBilofophifchem (phyiidem] Sinne mit einer pofitiven Handlung identifiziert; für den Juriften 
lann aber Urfade im juriftiihem Sinne auch eine negative Tatfache, eine Nihthandlung fein, da 
für idn diefer Begriff nidht3 andere bedeutet al8 eine conditio sine qua non eine8 jurijkti{cdhen 
tetrofpektiven Urteil8 über die Verantwortlicleit für einen Erfolg. Val. oben S. 43 ff. 
„ Diefe zuredjenbare recht3Zwidrige WilenZhaltung de3 Subijelt3 kann dreifach ver- 
Ihieden jein: 
a) bofitibe3 Wollen eines von der Rechtsordnung gemißbilligten Erfolgs8; 
b) negative Wollen (bewußteS Nichtwollen, nolle) eine von der Necht8= 
ordnung gebotenen (erwarteten) ErfolgS, wa gleich ift dem bofitiven 
Wollen eine3 negativen Erfolgs; 
einfade3 NMidtmollen, non velle, Negation des WillenZ, Nichtanipannung 
ber Willenskraft, wo eine folde von der NechtZordnung zwed3 Vermeidung eines 
von ihr gemigßbilligten Erfolg8 erwartet wird. 
Entipredend der römifh-cechtlichen, übrigens wohl fig jeder NReht3wiffenihaft in 
einem gewijfjen Stadium ihrer Entwiclung aufdrängenden Unterfcheidung unterfcheidet daher 
au das BOB. als die zwei Hauptarten jHuldhafter WilenZHaltung dolus (a, b) und culpa (c) 
im enaeren Sinne, Borfaß und Hahrläffigkeit: 
*) Weyl in feinem in der Lit-Note angeführten umfaflenden Syitem gibt folgendes 
überfichtliche Schema über den Gebrauch des VBerfhuldensbegriffe3 im BGB. 
Berfihulden: 
1. Moralifch belaftendes 2, Sonftiges Ber- tt. 
Verichulden. ichulden. 1. Borfag. 2, Außerachtlaffung der Sorgfa 
I. m weiteren Sinne. 
IL Im engeren Sinne (in8bef. auch 
{chuldhafte& Aögern). 
a) Serfehlungen: b) Sittlihe8 a) Mitwirkendes 
neben Vers Verjchulden ; 
inSbe ondere als jhulden; pn) Verichulden 
x) Cheichetdungs-, 6) Undank. des Verlobten. 
B) Enterbungs:, 
y) Erbunwürdig- 
feitsaründe) 
1. Außeracht- 
Iafıung der im 
Verkehr erfor- 
derlichen Sarg: 
falt (Fahrläffig- 
feit, in®be]. aud) 
Kennenmüfjen). 
2, Außeracht- 
laflung der in 
zigenen Ange- 
legenheiten Üb- 
lichen Sorafalt. 
Hualifizierte 
YAoficht. 
|, Arglift(inS: 2, Böfer Wille 
be}. audy  (BSöslichkeit 
Hinterliir.- und Bös- 
wiHiafeit). 
a) Wrgliftige 
Täuighung 
b) Argliftiges 
Verichweigen 
insbe]. auch 
Verheim: 
fichuna). 
Grobe FaHrläffig- 
feit, in3bel. auch 
a) grobfahrläffige 
Unfenntnig und 
b) B5ösaläubigleit.
	        
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