L. Titel: Verpflichtung zur Leitung. Vorbemerkungen zu den 88 275—282, 135
Im gewöhnlidhen Leben [pricht man zwar auch oft von Berjhulden im Sinne von bloßen
Verurfachen oder auch umgefehrt in einem noch weiteren moralijhen Sinne oder gar bloß im
Sinne einer vom eigenen Intereffenftandpunkt aus zweddwidrigen Wilenshaltung; in Tegterem
Sinne gebraucht das BGB. den Begriff In $ 254 (Berfchulden des Befhädigten).*) Der tenifeh
inrijtifhe Begriff des BVerjeulden3 fjeßt aber jtet3 die Urfächlichteit einer reHti8widrigen
WilensZaltung im RechtZverlehr mit anderen Berjonen vorau3. Jedenfalls fhließt er
jtet3 den Begriff der Berurfjadh ung in fih ein. AU. M. freilid Träger, Der Kaujalbegriff
S. 71 (das bermeintlidge Aytom: „ohne Kaufalität keine Schuld“ exiftiere nicht); diefe
Anfchauung Trägers hängt mit jeinem engen Begriff der Urfache zufjammen, den er in itreng
DBilofophifchem (phyiidem] Sinne mit einer pofitiven Handlung identifiziert; für den Juriften
lann aber Urfade im juriftiihem Sinne auch eine negative Tatfache, eine Nihthandlung fein, da
für idn diefer Begriff nidht3 andere bedeutet al8 eine conditio sine qua non eine8 jurijkti{cdhen
tetrofpektiven Urteil8 über die Verantwortlicleit für einen Erfolg. Val. oben S. 43 ff.
„ Diefe zuredjenbare recht3Zwidrige WilenZhaltung de3 Subijelt3 kann dreifach ver-
Ihieden jein:
a) bofitibe3 Wollen eines von der Rechtsordnung gemißbilligten Erfolgs8;
b) negative Wollen (bewußteS Nichtwollen, nolle) eine von der Necht8=
ordnung gebotenen (erwarteten) ErfolgS, wa gleich ift dem bofitiven
Wollen eine3 negativen Erfolgs;
einfade3 NMidtmollen, non velle, Negation des WillenZ, Nichtanipannung
ber Willenskraft, wo eine folde von der NechtZordnung zwed3 Vermeidung eines
von ihr gemigßbilligten Erfolg8 erwartet wird.
Entipredend der römifh-cechtlichen, übrigens wohl fig jeder NReht3wiffenihaft in
einem gewijfjen Stadium ihrer Entwiclung aufdrängenden Unterfcheidung unterfcheidet daher
au das BOB. als die zwei Hauptarten jHuldhafter WilenZHaltung dolus (a, b) und culpa (c)
im enaeren Sinne, Borfaß und Hahrläffigkeit:
*) Weyl in feinem in der Lit-Note angeführten umfaflenden Syitem gibt folgendes
überfichtliche Schema über den Gebrauch des VBerfhuldensbegriffe3 im BGB.
Berfihulden:
1. Moralifch belaftendes 2, Sonftiges Ber- tt.
Verichulden. ichulden. 1. Borfag. 2, Außerachtlaffung der Sorgfa
I. m weiteren Sinne.
IL Im engeren Sinne (in8bef. auch
{chuldhafte& Aögern).
a) Serfehlungen: b) Sittlihe8 a) Mitwirkendes
neben Vers Verjchulden ;
inSbe ondere als jhulden; pn) Verichulden
x) Cheichetdungs-, 6) Undank. des Verlobten.
B) Enterbungs:,
y) Erbunwürdig-
feitsaründe)
1. Außeracht-
Iafıung der im
Verkehr erfor-
derlichen Sarg:
falt (Fahrläffig-
feit, in®be]. aud)
Kennenmüfjen).
2, Außeracht-
laflung der in
zigenen Ange-
legenheiten Üb-
lichen Sorafalt.
Hualifizierte
YAoficht.
|, Arglift(inS: 2, Böfer Wille
be}. audy (BSöslichkeit
Hinterliir.- und Bös-
wiHiafeit).
a) Wrgliftige
Täuighung
b) Argliftiges
Verichweigen
insbe]. auch
Verheim:
fichuna).
Grobe FaHrläffig-
feit, in3bel. auch
a) grobfahrläffige
Unfenntnig und
b) B5ösaläubigleit.