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Zu Ziffer XVIII der Anleitung Anm. 7.
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I. u. A.V.G. die nachfolgende Entscheidung vom 6. August 1892 (I. u. A.V. im
Deutschen Reiche II. S. 188, Arb.Vers. IX. S. 658) abgegeben, die sich auch
zugleich über die Art der Beitragsentrichtung für die versicherte Ehefrau aus
spricht. Die Ehefrau K. N. ivar von ihrem Ehemanne als Hilfs
arbeiterin zu den Rebbauarbeiten, deren Besorgung für ein gewisses
Rebgelände er kraft eines mit der Domänenverwaltung abgeschlossenen Akkord
vertrages zu einem Akkordlöhne von 275,29 Mk. übernommen hatte, beschäftigt.
Neben dem Akkordlöhne war für die Leistung besonders zu vergütender Arbeiten
ein Tagelohn von etwa 140 Mk. jährlich zur Auszahlung gekommen. Nach
den Angaben des Ehemannes wurde etwa ein gleich großer Theil dieser
Arbeiten von seiner Ehefrau wie von ihm selbst besorgt, außerdem wurde auch
der fünfzehnjährige Sohn zur Aushilfe herangezogen.
Nach den Angaben des Ehemannes I. N. waren zur Ausführung der
Arbeiten, für deren Besorgung etwas über 300 Arbeitstage erforderlich waren,
400 bis 450 Arbeitstage verwendet. Die Entscheidung führt aus:
„Die Eheleute N. haben keinen eigenen oder gepachteten Grundbesitz und
verdienen ihren Lebensunterhalt ausschließlich mit Lohnarbeit. Die von ihnen,
außer jenen Rebbauarbeiten, für andere Arbeitgeber geleisteten Lohnarbeiten
sollen sich nach der Angabe des I. N. für ihn selbst auf zehn Tage, für seine
Ehefrau auf sechs Tage im Jahre erstrecken
Obwohl die Ehefrau K. N. zu den betreffenden Arbeiten nicht unmittelbar
durch die ärarische Behörde angenommen ist und ausgelohnt wird, so ist doch
nicht bestritten, daß hinsichtlich der von ihr geleisteten Rebbauarbeiten, ent
sprechend den Grundsätzen, welche in Ziffer XVIII der Anltg. des R.B.A. vom
31. Oktober 1890 und in der Ziffer 3 Abs. 1 u. 2 der Bad. Anltg. vom De
zember 1890, die Jnvaliditäts- und Altersversicherung der vom Staat beschäf
tigten Personen betr., niedergelegt sind, das Domänenärar als Arbeitgeber,
und daß sie, sofern nicht die Ausnahmen des §. 8 Abs. 2 u. 3 des Gesetzes
zutreffen, als versicherungspflichtige Arbeiterin des Domänenärars zu be
trachten ist.
Die in §. 8 Abs. 2 des Gesetzes bezeichnete Ausnahme trifft für die Ehe
frau N. nicht zu. Das Aerar gewährt das zur Vergütung für die gesammte
Akkordarbeit, insbesondere auch für die hilfsweisen Arbeitsleistungen der Ehe
frau N. dienende Entgelt nicht in der Form des freien Unterhalts, sondern
vollständig in baarem Lohn (s. Anm. X 13 S. 236).
Auch aus der Bestimmung des §. 3 Abs. 3 des Gesetzes und der Ziffer I. A. I
der Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 27. November 1890 kann eine
Befreiung der Ehefrau N. von der Versicherungspflicht nicht abgeleitet werden,
da dieselbe nach ihrer Vermögenslage und ihren Erwerbsverhältnissen un
zweifelhaft zu denjenigen Personen gehört, welche berufsmäßig Lohnarbeit
verrichten, somit die Anordnung jener nur für Personen, die berufsmäßig nicht
Lohnarbeiter sind, geltenden Vorschrift hier nicht in Frage kommen kann.
Was die Frage betrifft, für welche Zeiten die Ehefrau N. mit Rücksicht
auf die gedachte Beschäftigung zu versichern sei, so kommt hierbei Folgendes
in Betracht:
Wenn auch der Akkordvertrag mit dem I. N. derart abgeschlossen ist.
daß er dem Domänenärar für die Dauer eines Jahres seine Dienste bezw. die
der von ihm angenommenen tauglichen Hilfspersonen zur Besorgung der im
Vertrage bezeichneten Rebbauarbeiten zur Verfügung zu stellen hat, so ist
daraus doch nicht zu folgern, daß das Domänenärar als Arbeitgeber für das
ganze Jahr Beiträge zu entrichten hat.
Denn der Arbeitgeber hat, wie sich aus den Bestimmungen der §§. 100
u. 119 des Gesetzes ergiebt und auch in der Entsch. des R.V.A. Nr. 115 an
erkannt worden ist, in den Fällen, wo durch den Arbeitsvertrag die Verpflich
tung zur Leistung zeitlich unterbrochener Arbeiten begründet worden ist, in der