g) Fünfte Aufgabe: Kontrolle des Mineral- und Metallmarktes
durch Teilnahme an allen Syndikatsbestrebungen und durch Schaf-
fung von Monopolen.
h) Sechste Aufgabe: Anregung zur Weiterentwicklung der berg-
rechtlichen Verhältnisse, namentlich der Verfügungsrechte, in na-
tionalem Sinne.
i) Siebente Aufgabe: Vertretung der Berg- und Hüttenwirtschaft
in allen handelspolitischen Fragen.
Zur Lösung dieser Aufgaben sind von der bergwirtschaftlichen
Abteilung des Reichswirtschaftsamtes folgende Gruppen vorhan-
dener Landesbehörden oder -institute zu gemeinsamer Arbeit zu-
sammenzufassen: 1. die geologischen Landesanstalten; 2. die geo-
logischen und mineralogischen Universitätsinstitute, vielleicht auch
die geographischen; 3. dieselben Institute der Technischen Hoch-
schulen; 4. die Bergakademien und die Bergbauabteilungen der
Technischen Hochschulen; 5, die Bergpolizeibehörden; 6. die
Staatsbergbauverwaltungen; 7. verschiedene Stellen der Reichsver-
waltung, z. B. die Verteilungsstelle für Kalisalze im Reichsamt des
Innern, das Reichskolonialamt u. a.
k) Die Zusammenfassung der in diesen Instituten und Behörden
bereits geleisteten geologischen und bergwirtschaftlichen Arbeit
durch die erwähnte Reichsinstanz hätte in der Weise zu geschehen,
daß bei der Zentralbehörde auf Grund jener Vorarbeiten und Akten
ein Bergwerkskataster angelegt wird, das nach einheitlichem
Muster alle bergwirtschaftlichen Daten über die einzelnen nutz-
baren Mineralvorkommen verzeichnet, durch neue Untersuchungen
ergänzt und in einer Vorratsschätzung nach Menge, Güte und Bau-
würdigkeitsgraden gipfelt. Verfrachtungs- und Verhüttungsverhält-
nisse, Arbeiter- und Kraftversorgung sind natürlich ebenfalls zu
berücksichtigen. Gruben- und Mineralvorkommen des Auslandes
sind in ähnlicher Weise übersichtlich zu verzeichnen, und zwar
unter besonderer Berücksichtigung des Wettbewerbes mit den deut-
schen Lagerstätten und der Roherzversorgung der deutschen Hütten.
Ferner haben diese Reichslagerstättenkataster für In- und Ausland
die Besitz-, Beteiligungs- und Syndikatsverhältnisse zu verzeichnen,
um die Konzern-, Monopol- und sonstigen Finanzbildungen er-
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