Full text : Bergwirtschaftliche Arbeitsgemeinschaft

Personen werden, die Interessen für die Aufgaben und Arbeiten
der B. A. G. haben.
$ 4. Anmeldungen zur Mitgliedschaft sind an den Vorstand zu
richten, der über die Aufnahme entscheidet.
Die Mitgliedschaft erlischt:
a) durch den Tod bzw. bei juristischen Personen, Vereinen und
Gesellschaften durch deren Auflösung;
b) durch Austritt, der jederzeit durch schriftliche Erklärung an
den Vorstand erfolgen kann;
c) durch Beschluß der Mitgliederversammlung.
$ 5. Mitgliederbeiträge werden nicht erhoben. Die erforderlichen
 Geldmittel sollen vielmehr durch Stiftungsbeiträge öffentlicher
 Stellen, sowie durch freiwillige Beiträge aus Wirtschaftskreisen
 aufgebracht werden.

Hl. Leitung, Vorstand, Rechte und Pflichten desselben.

$ 6. Die Leitung der B. A. G. erfolgt durch einen Vorstand, der
in der jährlichen Hauptversammlung für die Dauer von 3 Jahren
gewählt und ergänzt wird und aus wenigstens 7 Mitgliedern besteht.
 Der Vorstand kann den Mitgliedern, um eine Zersplitterung
der Stimmen zu vermeiden, eine Vorschlagsliste unterbreiten. Diese
Vorstandsmitglieder wählen aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden
als wissenschaftlichen Leiter, einen stellvertretenden Vorsitzenden,
 einen Geschäftsführer und einen stellvertretenden Geschäftsführer.

$ 7. Die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder ist ehrenamtlich.
$ 8. Die Vorstandsmitglieder verteilen alljährlich die laufenden
Arbeiten unter sich. Für bestimmte Arbeitsgebiete kann der Vorstand
 besondere Ausschüsse bilden.
$ 9. Der Vorsitzende hat wenigstens einmal im Jahre die Mitglieder
 durch schriftliche Einladung zu einer ordentlichen Mitgliederversammlung
 zusammenzurufen.
$ 10. Den Vorsitz in den Mitgliederversammlungen führt der
Vorsitzende oder sein Stellvertreter.

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