Personen werden, die Interessen für die Aufgaben und Arbeiten
der B. A. G. haben.
$ 4. Anmeldungen zur Mitgliedschaft sind an den Vorstand zu
richten, der über die Aufnahme entscheidet.
Die Mitgliedschaft erlischt:
a) durch den Tod bzw. bei juristischen Personen, Vereinen und
Gesellschaften durch deren Auflösung;
b) durch Austritt, der jederzeit durch schriftliche Erklärung an
den Vorstand erfolgen kann;
c) durch Beschluß der Mitgliederversammlung.
$ 5. Mitgliederbeiträge werden nicht erhoben. Die erforder-
lichen Geldmittel sollen vielmehr durch Stiftungsbeiträge öffent-
licher Stellen, sowie durch freiwillige Beiträge aus Wirtschafts-
kreisen aufgebracht werden.
Hl. Leitung, Vorstand, Rechte und Pflichten desselben.
$ 6. Die Leitung der B. A. G. erfolgt durch einen Vorstand, der
in der jährlichen Hauptversammlung für die Dauer von 3 Jahren
gewählt und ergänzt wird und aus wenigstens 7 Mitgliedern be-
steht. Der Vorstand kann den Mitgliedern, um eine Zersplitterung
der Stimmen zu vermeiden, eine Vorschlagsliste unterbreiten. Diese
Vorstandsmitglieder wählen aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden
als wissenschaftlichen Leiter, einen stellvertretenden Vorsitzen-
den, einen Geschäftsführer und einen stellvertretenden Geschäfts-
führer.
$ 7. Die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder ist ehrenamtlich.
$ 8. Die Vorstandsmitglieder verteilen alljährlich die laufenden
Arbeiten unter sich. Für bestimmte Arbeitsgebiete kann der Vor-
stand besondere Ausschüsse bilden.
$ 9. Der Vorsitzende hat wenigstens einmal im Jahre die Mit-
glieder durch schriftliche Einladung zu einer ordentlichen Mit-
gliederversammlung zusammenzurufen.
$ 10. Den Vorsitz in den Mitgliederversammlungen führt der
Vorsitzende oder sein Stellvertreter.
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