oder aus den Kreisen der Bergwirtschaftlichen Arbeitsgemeinschaft
selbst gemacht werden.
6. Arbeitsvorschläge und Anträge auf Mittelbewilligungen sollen
möglichst bis 1. 1. und ı. 7. eingereicht sein. Zwischenzeitliche
Bewilligungen sind in Ausnahmefällen möglich.
7. Der Vorstand legt den von ihm beschlossenen Voranschlag
dem Finanzausschuß vor, damit dieser sich binnen 3 Wochen
dazu erkläre. Geht keine Erklärung ein, so gilt der Voranschlag
als genehmigt.
8. Auf Grund des genehmigten Voranschlags trifft der Vorstand
mit den Mitgliedern oder sonstigen Stellen, die er mit der Aus-
führung bestimmter Arbeiten beauftragen will, Vereinbarungen
über die Durchführung und voraussichtliche Dauer der Arbeiten,
die Höhe der Mittelbewilligung, die Gewährleistung der hin-
reichenden Beteiligung aller wirtschaftlich interessierten Kreise,
die Anrechte am Eigentum und Veröffentlichung der Arbeits-
ergebnisse, die Abrechnung der Mittel und das Nachprüfungsrecht
der Bergwirtschaftlichen Arbeitsgemeinschaft, die Verwendung der
etwaigen Erlöse aus dem Vertrieb der Ergebnisse, die stets wieder
für neue Aufgaben Verwendung finden sollen, usw.
9. Die erforderliche enge Fühlung zwischen der Bergwirtschaft-
lichen Arbeitsgemeinschaft und den mit ihr arbeitenden Körper-
schaften, Ausschüssen und Personen soll durch regelmäßige ge-
meinsame Aussprachen, zu denen die Bergwirtschaftliche Arbeits-
gemeinschaft einladet, gewahrt und gefördert werden.
10. Der Geschäftsführer stellt mit Zustimmung des Leiters das
Personal der Bergwirtschaftlichen Arbeitsgemeinschaft an. Die
Kosten der Geschäftsführung der Bergwirtschaftlichen Arbeits-
gemeinschaft einschließlich der Personalkosten müssen sich im
Rahmen des vom Finanzausschuß bewilligten Voranschlages
halten.