wortliches, tragendes Organ, ein Ausschuß oder Vorstand gewählt
und in einer Mitgliederversammlung möglichst noch im
Frühjahr 1928 bestätigt werden. Auch die nicht anwesenden
europäischen Mitglieder sollen durch vorher übersandte Stimmzettel
die Möglichkeit haben, ihr Votum rechtzeitig abzugeben 3).
Aus juristischen Gründen muß dann die Arbeitsgemeinschaft
als „Verein“ eingetragen werden, um Rechtsgeschäfte abschließen
zu können, was aber keine Vereinsgründung im üblichen
Sinne, mit Mitgliederbeiträgen usw., bedeuten soll. Ein Statut
wird nur diese formal rechtlichen Verhältnisse ordnen, nicht
aber Rechte und Pflichten der eigentlichen gemeinsamen Arbeit;
ein Vorschlag für dieses Statut in Anlehnung an ein neueres
Vorbild ist im Anhang abgedruckt).
Wir wollen nicht mit Vereinsbeiträgen, sondern mit sonstwie
anvertrauten „gestifteten“ Mitteln arbeiten. Hierdurch wird
unsere Verfassung grundlegend bedingt:
Ein Vorstand soll beraten, arbeiten, Vorschläge für Verwendung
von Mitteln machen und nach Bewilligung derselben
durch einen von ihm unabhängigen, aus Vertretern der Stifter
bestehendem Finanzausschuß die Arbeit durch Arbeitsausschüsse
und Unterausschüsse durchführen. Auf diese Weise sollen
die Mittel wirklich denjenigen Arbeiten zugute kommen, welche
die Stifter im Auge hatten und durch ihre Stiftungsbedingung
festgelegt haben.
Das Wesentliche einer Arbeitsgemeinschaft, die zwar „eingetragener
Verein“ sein muß, aber nicht mit Mitgliederbeiträgen,
sondern mit anderen Überweisungen und Stiftungen arbeitet,
liegt in dem statutenmäßig festgelegten Verhältnis zwischen
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