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VE. YAbidnitt: Einzelne Sdohuldverhältniffe.
8 748.
Sedem TheilhHaber gebührt ein feinem AUntheil entfprechender Bruchtheil der
rüchte,
SZeder TheilhHaber ijt zum Gebrauche des gemeinfcdhaftlidhen Segenftandes in-
foweit befugt, al8 nicht der Mitgebrauch der übrigen Theilhaber beeinträchtigt wird,
%. I, 765 Wi. 2; II, 679; I, 730.
I. Allgemeine Bemerkung zu den $$ 743—746: ,
Diefe Baragraphen behandelt den Anteil des einzelnen Teilbaber8 an den
Hrüdten, jowie den Gebhraugd Benugung) und die Verwaltung des gemein:
(chaftlidhen SGegenftandes. ; , ,
Hinlichtlid der Benugungsarten Können im Einzelfalle die verfchiedenften Ber-
hältnijfe zutage treten. AS SHauptfälle laffen RO berauskehren die Syftematik des
DBefege3 it hier ziemlich unklar):
a) Die fämtlidhen Teilhaber fnnen durch einftimmigen Beihluß eine be:
Jondere BenuBungsart nach freiem Belieben beftimmen (über Wirkung auf
Sondernachfolger }. S 746 mit Bem.). , ,
Sm Sale eine derartige Einigung nicht A tritt, fanıt ein Mehr:
beitSbefdhluß feitens der Leilhaber über Verwaltung und Benußung
gefaßt werden, dies jedoch nur innerhalb beftimmter Schranken, f. S 745
mit Bem.
Sind die Vorausfeßungen zu a oder b nicdht gegeben, fo kannt jeder Teil
era ent{predende Berwaltung oder Benußung verlangen; f. 8 745
Zritt auch leßteres nicht ein, fo kommen die SS 743 und 744 zur Anwendung;
leßtere haben alfo, Otig verftanden, mehr fubfidiäre Geltung. Val.
biezu au Seuff. Arch. Bd. 57 Nr. 34, fowie DLG, München bei Sörgel
Yipr. 1908 S. 229.
„As allgemeiner GefidhtSpunfkt ift hier ferner hervorzuheben, daß bei der
Semeinfchaft ein mehr egoiftijcher Zug obwaltet, im Gegenjaße zur Gefellichaft; denn
jeder Teilhaber nimmt ja an der Verwaltung und Benubung zunächtt um {feiner Jelbf
willen teil, der gemeinfame Zwed im engeren Sinne des SefellfchaftSrecht3 fehlt hier.
Sm übrigen gilt 8 743 nur für das Verhältnis der Teilhaber untereinander,
bal. Bl f. I. i Bez. d. Rammerger. 1908 S. 7.
Das Gegen fiat zu $ 743 bildet S$ 748.
II. $ 743 im einzelnen.
L Bu AMbf. 1:
a) Das Recht des einzelnen Teilhaber8 auf die Früchte hat fi nach feinem
Anteil an dem Kechte überhaupt zu richten, fofern feine andere Wbrede
Gefteht. Neber den Dearilf Hriüchte dgl. S 99. E83 it hier ein Bruchteil am
Meinertrag, nicht am Bruttvertrag zu verftehen, Kammerger, in DL. MN,
i, Bez. d. Kammerger, 1909 S, 34. Eehr häufig, wird e8 fidh hiebei um
Miteigentum am reinen Einkommen an8 dem gemeinfhaftliden Rechte
handeln, das gemeinfam oder für gemeinfchaftliche Htechnung verwaltet wird,
Sine Abtretung oder Verpfändung foldhen Anteil8 an der gemeinfchaftlich
verwalteten Sache wird dem Teilhaber nicht zuftehen, val. Kammerger. a. a. D.
Diefer Anteil am Fruchtertrag it ein f{elbhiändiges Recht (wie im
gemeinen echte, vgl. Dernburg, Band. 8 196). Dies kommt im Gefjeß ind
befondere auch dadurch zum Ausdrucke, daß gemäß $ 745 Ab]. 3 Sa 2 das
Recht des einzelnen Teilhaber8 auf einen jeinem Anteil entfprechenden
Bruchteil der Nußungen nicht ohne: feine Zuftimmung — audH nicht durch
Mehrheitsbefchluß — beeinträchtigt werden kann (einfchränfend aber auf die
bereit abgeerntefen Zrüchte Goldmann-Lilientbal S. 791, ähnlich auch
NROR.-Komm. Bem. 1).
& ift aber freiliG möglid, daß im Einzelfalle die AA unter
die VBerwaltungshandlungen zu rechnen ift und dann nach Maßgabe
des & 744 nur gemeinfam vorgenommen werden kann, 3. BB. Einziehung der
Mietzinfe eines gemeinfamen Haufes (vgl. hiezu L®. Berlin Bl. ? N.
i. Bez. d. Kammerger. 1906 S, 88, abweichend aber Kammerger. ipr. d.
DLG. Bd. 12 S, 66, das ein Verfügungsrecht des einzelnen über den ihn
treffenden Teil der Mieten durchweg annimmt, fowie KON -Komm. Bem. 1)
„Der e8 lieat eine Verabredung vor, daß über die aanze Ernte nur auf ein-
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