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Die Begriffg Konvention, Syndikat, Ring. In den Anfängen der
Beschäftigung mit dem Kartellwesen sind diese verschiedenen
Ausdrücke ohne klare Regel durcheinander gebraucht worden.
Allmählich hat sich aber doch ein festerer Sprachgebrauch ein-
gebürgert. Unter Konventionen — dieses Wort ist übri-
gens wohl als erstes zur Bezeichnung von Kartellen verwendet?)
— versteht man lose gefügte Kartelle, insbesondere Konditionen-
kartelle und oft auch (bloße) Preiskartelle. Die Bezeichnung Syn-
dikat hat sich eingebürgert für solche Kartelle, die den Geschäfts-
abschluß mit den Abnehmern (oder Lieferanten) nicht mehr den
einzelnen Mitgliedern überlassen, sondern diese Geschäftsabschlüsse
durch eine zentrale Geschäftsstelle erledigen?). Stellt man sich auf
Beckerathscher Prägung fallen. Was bedeutet das praktisch, wirtschaftspolitisch ?
Wird der ‚gewandelte‘ Kartellbegriff als Grundlage bei der angekündigten Neubear-
beitung der Kartellverordnung genommen, So unterstehen nicht nur die Kartelle Lief-
mannscher Definition (monopolistische Marktbeherrschung!) der Kartellverordnung
und dem Zugriff des Staates, sondern auch alle andern Gemeinschaften. Dem Eingriff
des Staates würde jedes Tor und jede Tür geöffnet sein. Wird dagegen der Liefmannsche,
also engere Begriff der Neufassung der Kartellverordnung zugrundegelegt, so ist die
Grenze für das Eingreifen des Staates eng und abgegrenzt. Es mag sein, daß aus wirt-
schaftspolitischen Gründen einige Kartelle mit monopolistischer Tendenz sich für den
weitergefaßten Begriff von Beckeraths entscheiden wollen, aber der deutschen Wirt-
schaft im ganzen erweisen sie damit keinen Dienst. Wenn es schon wissenschaftlich
nicht angeht, von dem „Inhaltswandel des Kartellbegriffes‘“ zu sprechen, so zeigt sich
hier auch eine gefährliche ‚„‚wirtschaftspolitische Beurteilung‘ des Kartellbegriffes,
Das Wesen des Kartells bleibt die monopolistische Marktbeherrschung, dabei kann die
Produktionsförderung wohl auch eine Aufgabe und auch ein Tätigkeitsfeld des Kartells
sein. Liegt bei einem Zusammenschluß dieses Wesensmerkmal nicht vor, so handelt
es sich eben um kein Kartell.“
Schon früher hatte der Syndikus der Berliner Industrie- und Handelskammer,
Weisbart, in den ‚Wirtschaftlichen Nachrichten aus dem Ruhrbezirk“, 1925,
S. ı23 ff. sich gerade mit Rücksicht auf das Anwendungsgebiet der Kartellverordnung
dagegen gewendet, daß im Widerspruch zu der in der Literatur üblichen Ausdruck-
weise auch Vereinigungen, die lediglich eine Förderung der Produktion zum Ziele haben,
in den Kartellbegriff eingeschlossen würden. „Die Frage ist von erheblicher Bedeutung,
4a letzterenfalls darunter nicht nur die meisten Genossenschaften, sondern auch zahl-
reiche Verträge fallen, die lediglich die Förderung der Produktion zum Gegenstand ha-
ben und an denen ein allgemeines Interesse viel weniger in der Bekämpfung als in der
Förderung solcher Vereinbarungen in Frage steht.‘“
1) Vgl. dazu Strieder in der Vierteljahrsschrift für Sozial- und Wirtschafts-
geschichte, Bd. XVII, S. 215.
2) Ursprünglich bezeichnete man vielfach die gemeinsame Geschäftsstelle als
Syndikat. Heutzutage ist es aber durchaus üblich, den betreffenden Kartellverband
als solchen so zu nennen. (Daneben wird das Wort Syndikat häufig auch da gebraucht,
wo man nur soviel wie Konsortium meint. Eine ganz verschwommene Bedeutung hat der
Ausdruck in den romanischen Sprachen.)