Full text: Ausführungsbestimmungen über den Steuerabzug vom Kapitalertrag vom 8. Mai 1926 (StK.AB.)

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Zweiten Steuernotverordnung, 820 Abs. 1 des Steuerüberleitungs⸗ 
gesetzes, wenn sie 
a) dem Steuerabzug vom Kapitalertrag nach den Vorschriften der 
Zweiten Steuernotverordnung oder des Steuerüberleitungs— 
gesetzes unterlegen haben und 
vor Beginn des Steuerabschnitts fällig geworden sind, für den 
der Gläubiger nach dem Einkommensteuergesetz oder Körper—⸗ 
schaftsteuergesetze vom 10. August 1925 erstmals zu veranlagen ist. 
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(1) Ist in den Fällen der 88 1, 2 der Steuerabzug vom Kapital-⸗ 
ertrag vorgenommen worden, so werden die einbehaltenen Steuer— 
abzugsbeträge nur auf Antrag und nur insoweit erstattet, als sie 
dierteljährlich zehn Reichsmark übersteigen. 
(2) Der Antrag (Abs. 1) ist spätestens bis zum 31. März 1926 zu 
stellen. 
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Diese Verordnung tritt mit dem auf ihre Verkündung folgenden 
Tage in Kraft. 
Berlin, den 13. Februar 1926. 
In Vertretung 
Popitz. 
D 2651. 26. Il2 2.
	        
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