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Zweiten Steuernotverordnung, 820 Abs. 1 des Steuerüberleitungs⸗
gesetzes, wenn sie
a) dem Steuerabzug vom Kapitalertrag nach den Vorschriften der
Zweiten Steuernotverordnung oder des Steuerüberleitungs—
gesetzes unterlegen haben und
vor Beginn des Steuerabschnitts fällig geworden sind, für den
der Gläubiger nach dem Einkommensteuergesetz oder Körper—⸗
schaftsteuergesetze vom 10. August 1925 erstmals zu veranlagen ist.
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(1) Ist in den Fällen der 88 1, 2 der Steuerabzug vom Kapital-⸗
ertrag vorgenommen worden, so werden die einbehaltenen Steuer—
abzugsbeträge nur auf Antrag und nur insoweit erstattet, als sie
dierteljährlich zehn Reichsmark übersteigen.
(2) Der Antrag (Abs. 1) ist spätestens bis zum 31. März 1926 zu
stellen.
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Diese Verordnung tritt mit dem auf ihre Verkündung folgenden
Tage in Kraft.
Berlin, den 13. Februar 1926.
In Vertretung
Popitz.
D 2651. 26. Il2 2.