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fangen und den ausländischen Konkurrenten dadurch
manche „Klienteln“ in die Tasche gearbeitet würde. Die
Ueberarbeilszeit wird gewöhnlich mit einem 25°/ 0 igen
Lohnzuschlag bezahlt. Die Verlängerung der Arbeits
zeit in den Fabriken über den gesetzlichen Normal
arbeitstag hinaus bedarf nach gesetzlicher Bestimmung
der Zubilligung des Regierungsrates, worauf durch einen
Anschlag in der Fabrik hinzuweisen ist.
Die Krisenjahre brachten den Arbeitern nicht allein
die gewünschte Ruhe — regelmässige Arbeitszeit —,
sondern leider auch eine unangenehme Lohnreduktion.
Arbeiterentlassungen aber fanden in der Schweiz, elektro
technischen Industrie selten statt. Um eine Arbeiter-
Entlassung im grösseren Umlange zu vermeiden, über
nahmen die Arbeitgeber die Ausführung selbst solcher
Arbeiten, bei denen sie nicht nur mit keinem Gewinn,
sondern mit sicherem Verlust zu rechnen hatten.*)
In einzelnen Betrieben ist man jetzt mit Recht zu
der Einführung einer mehrwöchentlichen Kündigungszeit
vorgegangen (Brown, Boveri & Co. 14 Tage).
Fabrikordnungen, die von neu eintretenden Arbeitern
dorch Unterzeichnung anzuerkennen sind, geben aus
führlichen Aufschluss über die Rechte und Pflichten der
Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Sie geben ^ferner be
sonders Anleitung bezw. Winke dafür, wie sich die
Arbeitnehmer bei der Bedienung gewisser Maschinen,
doren unfachmännische Benutzung mit Lebensgefahi
verbunden ist, zu verhalten haben. Unvorsichtiges
Arbeiten wird darin mit Strafen bedroht. Im Interesse
*) Vergl. die Jahresberichte von Brown, Boveri & Co. und
Maschinenfabrik Oerlikon 1902/3,