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VII Abidhnitt: Einzelne Schuldverhältnifje.
ET it of. 2 des $ 709 entfprechend anzuwenden. Val. Bem. I
zu $ 709.
Ueber Nehte und Berpfligtungen der gefchäftsführenden Gefell-
Jchafter f. 8 713, über KündigungsSrecdht des gefchäftsführenden Teiles
. im bejonderen $ 712 Aof. 2.
Die RKecht8ftellung der nicht gefhäftsfihrenden SGefjellichafter „wird
durch die SS 712 Ab}. 1 (Mecht, die Gefchäftsführung aus beftimmten Gründen
wieder zu entziehen) und S 716 (Mecht ftetiger Sinficht in die Gefchäfts
Hihrung) entfprecdhend gewahrt. ,
Man darf in diefem Falle aud nidht annehmen, daß die nicht Ge
jhäftsführenden Gefellfchafter ih nun in feinem Falle mehr um die Ange:
legenheiten der Gefellfchaft zu KHinmern brauchten. Sie bleiben 3, DB. ver“
pflichtet, bon folchen Umftänden, melde die Erreichung des gemeinf-haftlichen
Bwecke8 gefährden, dem Gejchäftsführer, falls fie hievon erfahren, Mitteilung
zu machen; vol. Anoke S. 59.
Cin Rücktritt8recht kann von den oder gegen die gefhäftzführenden
Sefellfchafter auZgelibt werden, vgl. Bem. 1, e zu $ 356.
Wird Erfab des durch mangelhafte Gefhäftsführung verurfachten Schadens
verlangt, fo gehört zur Begründung des YAnfpruchs eine genaue Darlegung
der Sachlage, eine Angabe der Bunkte, in welchen der geichäftsführende
Sefellichafter feine Milicht nicht erfüllt haben foll, unter Hereinziehung ber
Frage, wie denn das Ergebnis für die Gefellfchaft fich geftaltet haben würde,
wenn anderS gehandelt worden wäre. RES., Hecht 1907 S. 698.
Das ReichsSgericht (Bd. 70 S, 32 ff.) will aber eine weitgehende XI He
Legitimation jedes Gefellfchafter8 zulafien, val. hierüber näher
Bem. IV, a zu S 714. ,
Au3 der Praxis val. RGES. Necht 1908 Nr. 3385 (Beichlüfle einer der
Sabung zuwider nicht vom Vorftande, fondern von anderen Perfonen eW“
berufenen außerordentlichen Generalverfammlung find rechtlich wirkungslos,
au wenn fie von der in der Sabung beftimmten Majorıtät gefaßt find und
der darum angegangene Vorftand die Einberufung der außerordentliche
Generalverfamumluna bflichtwidria unterlafien hatte).
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Steht nach dem Gefelljhaftsvertrage die Führung der Sejchäfte allen oder
mehreren SGejelljhaftern in der Art zu, daß jeder allein zu Handeln berechtigt
ift, Jo fann jeder der Vornahme eines SGejdhäfts durch den anderen widerfprechen.
3m Kalle des Widerfpruchs muß das SGefchäit unterbleiben.
. 1, 687; II, 651; UL, 698.
In dem Gefellfhaftsvbertrage fan A mir beitimmt werden, daß jeder
Sefellichafter zur Gefhäftsführung berechtigt Tein fol, fondern auch daß von mehreren
zux Oethättstübrung berufenen Sefellidhaftern jedem für fi allein das Recht zur
Befchäftsführung zuitehen foll (vgl. Bem. I, d zu $& 709).
1. Sm Falle einer derartigen Regelung der Gefchäftsfiührung muß die Vornahme
giner Handlung, zu welcher der SGejellfchafter an fi berechtigt ijt — gleichviel, ob eine
Kecht8= oder tatfächlihe Handlung in HIrage fteht, — unterbleiben, menn aud) nur einer
der zur Gefhäftsführung berechtigten Sejellijdhafter Widerfyruch erhebt (im
Anichluß an die Art. 99, 100 und 102 des HGB. &. FF.)
a) Die Frage, vb und wann der Widerfpruch unzuläffig ift, Ut im allge:
meinen nach) den Normen über die Bultimmung zu beurteilen, val. hierüber
ingbejondere Bem. II, 2—5 zu $ 709. .
b) Der Widerfpruch muß fich ferner ftets gegen die Vornahme einer be
jtimmten Handlung oder gegen eine Reihe beftimmter Handlungen richten,
während ein generelles Veto gegen die Gefchäftstührung eines Gefellichafters
unbeachtlih it. Bal. Staub Ann. 4 ff. zu 8 115 603.
Sr bat den Charakter einer einfeitigen empfangSbedürftigen Willenserklärung
(SS 130 ff.) und ift demjenigen gegenüber auszufyrechen, ‚Der Das Sefchäft
vornehmen will.
3, Die Wirkung des Widerfprud® (Sag 2) liegt dazım, vaß die betreffende
SHandliluna unterbieiben muß (auch went He fehr wichtig und dringend wäre).