5. P. Heilborn, Völkerrecht.
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und die Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst vom
d. September 1886, revidiert am 4. Mai 1896 (R. G. B. 1887 S. 493, 1897 S. 759).
Kein Staat ist gehalten, der Person und den Rechten fremder Staatsangehöriger
weiteren Schutz angedeihen zu lassen als bei seinen eigenen Untertanen. Gleichstellung
mit diesen ist das Höchste, was erreicht werden kann. Ausnahmen hiervon kommen nur
im Bereich der Konsulargerichtsbarkeit vor (F40). Schränkt aber ein Staat die den
Ausländern bisher zugestandene Rechts- und Handlungsfähigkeit, z. B. die Fähigkeit
zum Erwerb von Grundeigentum, ein, so darf er die nach seiner älteren Gesetzgebung
wohlbegründeten Rechte ohne Entschädigung nicht aufheben. Auch der Zwang zur Ver—
iußerung der erworbenen Rechte binnen bestimmter Frist (so Rußland hinsichtlich des
Brundeigentums) ist nicht als zulässig zu erachten; denn er steht einer Entschädigung
nicht gleich. Schwierig ist die Anwendung dieser Grundsätze auf den Fall des Staats-
——
Die Verpflichtung zum Schutz fremder Staatsangehöriger in ihrer Person und in
ihren Rechten ist nicht an die Fortdauer normaler, freundschaftlicher Beziehungen zum
Heimatstaate geknüpft. Bei Abbruch des diplomatischen Verkehrs, bei Ausbruch des
hrieges werden die Angehörigen des Gegners nicht rechtlos. Sie werden regelmäßig
dem Schutz eines dritten Staates unterstellt und sind nach allgemeinem Völkerrecht zu
zehandeln, wenn die Bestimmungen der besonderen Verträge aufgehoben oder suspendiert
verden.
Seiner Pflicht zum Schutz der Fremden in ihrer Person und in ihren Rechten
entspricht der Staat in zweifacher Weise:
1. vorbeugend durch Schaffung der erforderlichen Grundlagen im Wege der Gesetz—
gebung und Verwaltung, durch tatsächliche Abwendung von Gefahren;
2. zurückdämmend, indem er dafür sorgt, daß vorgekommene Angriffe und Ver—
letzungen strafrechtlich geahndet, daß auf zivilprozessualem und administrativem Wege dem
Fremden Recht werde wie dem Einheimischen.
Kein Staat kann strafbare Handlungen völlig ausschließen, jeden Verbrecher ein—
kangen oder dafür sorgen, daß jeder Schuldner dem Gläubiger rechtzeitig zahle. So—
ange ein Staat vorbeugend und zurückdämmend das nach der Erfahrung Mögliche und
m Leben gesitteter Staaten Übliche zum Schutze der Person und der Rechte Fremder
zut, erfüllter seine Pflicht, fällt ihm ein Verschulden nicht zur Last. Schützt ein Staat
dagegen die Person oder die Rechte eines fremden Staatsangehörigen nicht in dem er—
forderlichen Umfange, so verletzt er die Rechte des Heimatstaates. Dieser macht seinen
eigenen Anspruch geltend, wenn er seines Untertans sich annimmt. Unter normalen
Verhältnissen darf dies erst geschehen, wenn der Untertan von den nach dem Landesrecht
des fremden Staates zulässigen Rechtsmitteln im Prozeß- oder im Verwaltungswege ohne
Erfolg Gebrauch gemacht hat. Diese Rechtsmittel sind ja gerade zum Schutze des Rechts
gewährt; führen sie zum Ziel, so hat der fremde Staat seine Pflicht erfüllt. Im Falle
ausdrücklicher Rechtsverweigerung oder ungewöhnlicher Rechtsverzögerung, wie auch bei
direkten rechtswidrigen Eingriffen einer Staatsbehörde, kann indessen der Heimatstaat
ofort die diplomatische Beschwerde erheben, eventuell zur Selbsthilfe schreiten.
8 26. 3. Die Staatsangehörigen im Ausland.
J. Auswanderung und Rückkehr. Es gibt kein allgemeines Recht des
Menschen, seinen Aufenthalt auf der Erde da zu nehmen, wo es ihm beliebt. Der
moderue Staat läßt Reisen seiner Untertanen zwar unbeschränkt zu; die Auswanderung,
die dauernde Verlegung des Wohnsitzes in das Ausland, gestattet er aber regelmäßig
erst nach Erfüllung der Pflichten: militärische Dienstpflicht, Abbüßung von Strafen.
Völkerrechtlich ist es dem Staate unbenommen, die Auswanderung überhaupt zu unter—
sagen und zu verhindern. Die Verbannung von Staatsangehörigen kommt nur selten
vor. Die Deportation in eine Kolonie ist keine Verbannung, d. h. keine Ausstoßung
aus dem Stantsgebiet. Die Verbannung ist an sich zulässig, aber nur ausführbar,