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Sächlich beseitigt war, was dann unter Karl II. noch staatliche
Sanktion erhielt. Ausgenommen davon waren die Copyholdteniers, die
Man nach unseren Begriffen vielleicht am besten als eine Art Erb-
Pächter bezeichnet, die nicht nur gewisse Abgaben, sondern auch be-
Stimmte: Dienste zu leisten hatten, wie sie sich bis in das letzte Jahrhun-
dert hinein erhalten hatten. Aber ihre Zahl war gering, wie ihre Ver-
Pflichtungen. Der sonstige Unterschied, der sich in England in den
ländlichen Verhältnissen entwickelte, bestand darin, dass sich immer
Mehr die Verpachtung in wohlarrondierten Farmen. herausbildete,
nachdem von der ausgedehnten Grundaristokratie allmählich der grösste
Theil des Landes occupiert war. Dies vollzog sich ohne das Ein-
zreifen des Staates, ohne besondere Separation nnd Gemeinheitsteilung.
8 14.
Gemeinheitsteilung.
Dr Georg Hanssen, Aufhebung der Leibeigenschaaft und die Umgestaltung der
Sutsherrlich-bäuerlichen Verhältnisse in Schleswig-Holstein. Petersburg 1861.
4, Judeich, Die Grundentlastung in Deutschland, Leipzig 1863. .
Schneider, Die Landeskulturgesetzgebung des preuss, Staates. Berlin 1882.
9 Art. Allmenden , Gemeinheitsteilung im H.W.B. der Staatswissenschaften
» Aufl. Jena 1898
Wir sahen, dass sogenannte Gemeinheiten sich aus den altenDie Arten des
Ansiedlungsverhältnissen heraus entwickelt hatten, die sich bis in die Gemeinde-
Neuere Zeit hin zu erhalten vermochten. Sie haben einen sehr ver- Dbesitzes.
Schiedenen Charakter. Einmal enthalten sie gegenseitige Berechtigungen
der Bauern, z. B. an Weide, Waldnutzung auf gutsherrlichem Lande,
dann unter einander durch den Flurzwang geregelt auf den ursprüng-
lich gemeinsamen Gewannen, dann auf den Stücken der einzelnen
Grundbesitzer in der Gemenglage. Diese sind es besonders, wie wir
Sahen, welche eine schädliche Wirkung ausübten, und deren Beseitigung
von den Regierungen schon während des ganzen 18. Jahrhunderts mehr
Oder weniger entschieden angestrebt wurde. Hierher gehört aber auch
“ne andere Art der Gemeinheiten, das ist der gemeinsame Besitz von
Ländereien durch die Gemeindemitglieder, welcher sich gleichfalls aus
alter Zeit her erhalten, aber in der Art des Besitzes und der Benutz-
ANZ wesentliche Modifikationen erfahren hat. Ursprünglich war dieses
Gemeindeland Zubehör zu dem Acker, und der Inhaber einer Hufe
hatte ein gleiches Anrecht an der Nutzung des Gemeindelandes. Es
War der Besitz der Wirtschaftsgemeinde, die auch zugleich die poli-
üsche Gemeinde repräsentierte. Unter der Ausbildung des Privat-
gentums Änderten sich diese Verhältnisse, und der Rechtszustand
nahm eine sehr verschiedene Gestalt an. Bald behielt dieser Besitz
den Ursprünglichen Charakter und daher auch den alten Namen der
Allmende, Es war Gemeindeland, an welchem den Gemeindemitglie-
dern ein privatrechtliches Nutzungsrecht zugehörte, und erstreckte sich
auf Wald, Wiese, Ackerland ete. Der Wald wurde wohl allgemein im
Interesse der Gesamtheit als Ganzes bewirtschaftet, und der Ertrag, sei
6S in Natura, sei es später in Geld, geteilt, die Wiesen teils den Ein-
Zelnen Zur selbständigen Nutzung unter zeitweise neuer Aufteilung zu-
Sewiesen. während die Weiden durch Beschickung mit Vieh gemein-
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