Art. 20.
BG
Siunde vor der Mittagspause zu entlassen,
sofern diese nicht mindestens 1'2 Stunden
beträgt,
Schwangere Frauen.
In Artikel 15, Absatz 2, des Fabrikgesetzes von 1877 hat
der Bundesrat den Auftrag erhalten, diejenigen Fabrikationszweige
zu bezeichnen, in welchen. schwangere Frauen nicht arbeiten
dürfen. Diesem Auftrag ist der Bundesrat durch Beschluss vom
13. Dezember 1897*) nachgekommen. Die Fabrikinspektoren
stellen nun in Artikel 17, Absatz 5, ihres Entwurfes ein ähnliches
Postulat:
„Der Bundesrat wird diejenigen Fabrikationszweige be-
zeichnen, in denen weibliche Personen, insbesondere
schwangere Frauen, überhaupt nicht arbeiten dürfen.“
Wir. halten diese Erweiterung des Auftrages für überflüssig,
weil — wie die. Fabrikinspektoren in ihrem Berichte**) selbst
ausführen — in dieser Hinsicht bei uns keine Misstände zu. Tage
getreten sind. .Die öffentliche Meinung würde sich in der Schweiz
sofort dagegen auflehnen, wenn Arbeiterinnen in Bleifarben- und
Bleizuckerfabriken oder in sonstigen gesundheitsschädlichen Be-
trieben verwendet werden wollten. Was aber bei uns nicht vor-
kommt, braucht auch nicht verboten zu werden. Dagegen dürfte
es sich empfehlen — ähnlich wie wir dies in Artikel 16 für die
Kinder unter 16 Jahren vorgeschlagen haben — im Gesetze selbst
diejenigen Verrichtungen zu nennen, von welchen nach dem oben
erwähnten Bundesratsbeschluss die schwangern Frauen auszıu-
schliessen sind. Unser Antrag lautet: ;
Schwangere Frauen sind von folgenden Ver-
richtungen auszuschliesssen:
1 Verarbeiten von Blei und. bleihaltigen
Gemischen, Fabrikation von Bleifarben,
Schriftgiessererei und Schriftsetzerel,
Glasierenmitungefritteten Bleiglasuren,
Auftragen von bleihaltigem Email;
*) AS. n. F. XVI. 410... Kommentar, Seite 251.
*) Bericht an das Industriedepartement, Seite 43.