3. Kapitel. Das Gesetz v. 27. Januar 1916; die Liquidation „feindl.“ Unternehmungen. 29
Person, zu deren Gunsten die Auslosung oder Übertragung erfolgte, irgend welche kezüg-
lichen Rechte oder Rechtsmittel zuwenden. Auch darf die Gesellschaft, bezüglich welcher
die security ausgegeben wurde, in keiner Weise irgendwie von. solcher Übertragun g Notiz
nehmen cder sie anerkennen, es sei denn, daß das zuständige Gericht oder das Han delsamt
die Erlaubnis hierzu gibt.
Wenn eine Cesellschaft die Vorschriften dieres Abschnittes nicht beachtet, so
verfällt sie bei Schuld’gerklärung gemäß der Summary Jurisdicetion Act zu einer Buße
bis zu 100 Pfund und jecer Direktor, Cerchäftsführer, Sekretär cder Angestellte der Gerell-
s chaft, Cer wissentlich am Vergehen Anteil hat, ist kei Schuldigerklärung zu gleicher Strafe
zu verurteilen oder zu Cefängnis mit oder ohne Zwangsarbeit auf eine Zeit bis zu 6 Monaten.
(3.) Wenn das Recht, einen Direktor einer Gesellschaft zu ernennen, einem Feinde
zusteht, so soll dieses Recht nicht ausgeübt werden können, es sei denn mit Erlaubnis des
Handelsamtes. Jeder „director‘, der durch Ausübung dieses Rechtes bestellt ist, muß
— abgesehen von der erwähnten Ausnahme — sein. Amt als „director‘“ aufgeben.
1l. Die Befugnis des Gerichtes, unter gewissen Umständen die Liqui-
dation von Gesellschaften zu verfügen?).
Wenn das Handelsamt bescheinigt, der Ansicht zu sein, daß eine Gesellschaft,
die im Vereinigten Königreich eingetragen ist, Geschäfte betreibt, sei es direkt oder durch
einen Agenten, eine Zweigniederlassung, oder eine andere Gesellschaft außerhalb des
Vereinigten Königreichs, und daß sie bei der Durchführung dieses Geschäftes Handlungen
begangen hat, die, wenn sie im Vereinigten Königreiche vorgekommen wären, eine Ver-
letzung des Handelsverbotes mit dem Feinde sein würden, so kann das Handelsamt einen
Antrag auf Liquidation der Gesellschaft durch das Gericht stellen. Die Abgabe einer
solchen Erklärung des Handelsamtes soll für das Gericht ein Grund zur Liquidation sein
und zugleich den Beweis für die Tatsachen liefern, die darin behauptet sind.
12. Änderung von 5 Geo. 5, c. 12, s. 5.
Im Unterabschnitt 2 des Abschnittes 5 der Trade with the Enemy Amendment
Act, 1914, sollın die Worte „by whose order any property belonging to an enemy
was vested in the custodian under this Act or of any court in which judgment has been
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recovered against an enemy““ erretzt werden durch das Wort „thereof“‘.
13. Bußen, die an den custodian zu zahlen sind.
Um Zweifel zu beseitigen, wird hier ausdrücklich erklärt, daß der custodian nach
den Trade with the Enemy Acts, 1914 und 1915, stets ermächtigt ist, Bußen auszusprechen
gemäß jenem Gesetz und diesem Gesetz, sei es prozentual oder anders, wie das Schatzamt
es bestimmen mag; und solche Bußen sollen von solchen Personen und auf solche Weise
erhoken und in solcher Höhe bezahlt werden, wie das Schatzamt sie vorschreibt.
14 Arbeitsteilung des Handelsamtes.
Die durch die Trade with the Enemy Acts, 1914 und 1915, oder dieses Gesetz
dem Board of Trade (Handelsamt) zugeteilten Aufgaben, können durch den Präsidenten
oder einem Sekretär oder einen Hilfssekretär des Handeisamtes, oder irgend eine andere
Person, die vom Präsidenten des Handelsamtes hierzu ermächtigt ist, besorgt werden.
15. Begriffsbestimmung.
In diesem Gesetz bedeutet der Ausdruck „enemy subject‘ Angehöriger von Staaten,
mit welchen zur Zeit seine Majestät im Krieg ist, einschließlich eingetragene Gesellschaften,
die gemäß den Ceretzen jener Staaten konstituiert sind.
1) Über die Liquidation von Gesellschaften siehe unten Seite 33.