In
Ausführungsbestimmungen
zum Tarif
jür die Schiffahrtabgaben auf dem kanalisierten Main.
A. Allgemeines.
5 1.
Dienststellen.
Die Abgaben werden für Rechnung des Reichs vom staatlichen
Wasserbauamt und der Kreiskasse II zu Frankfurt a. M. und von den
Hebestellen an den 12 Schleusen:
Stockstadt, Klein-Ostheim, Groß-Welzheim, Groß-Krotzenburg,
Kesselstadt, Mainkur, Offenbach, Frankfurt-Niederrad, Höchst,
Okriftel (Kelsterbach), Flörsheim (Raunheim) und Kostheim
nach folgenden Bestimmungen erhoben.
$ 2,
Die Schiffahrtabgaben sind bei jeder Befahrung der kanali-
sierten Mainstrecke im voraus an den im $1 genannten Hebestellen
(Schleusen) bar zu zahlen (s. $ 3, Zf. 3). Abgabepflichtigen, die einen
regelmäßigen Verkehr unterhalten, können die Abgaben unter den
angefügten Bedingungen gegen Sicherheit gestundet werden.
B. Bestimmungen für den Güterverkehr.
8 3.
Zahlung der Abgaben bei jeder einzelnen Fahrt.
ll. Anmeldung,
Der Führer des Schiffes hat für jede Fahrt eine Anmeldung
(Vordruck A oder A 1), die mit Tinte oder Tıntenstift wahrbeits-
getreu ausgefüllt ist, bei sich zu führen.
Auf der Vorderseite des Scheins ist das Gesamtgewicht der
Ladung nach Tiefgang und Eichschein nachzuweisen. Auf der
zweiten Seite sind in Spalte 2 die Güter nach ihrer warenmäßigen
Bezeichnung in Übereinstimmung mit den Ladepapieren (Fracht-
scheinen usw.) einzutragen.
Die Spalten 3 und 4 sind nach dem Güterverzeichnis des Tarifs
auszufüllen. Statistische Nummern sind nicht aufzunehmen.