Full text: Tarif für die Schiffahrtabgaben auf dem kanalisierten Main von Aschaffenburg (alter Handelshafen) bis zur Mündung vom 20. September 1928, nebst Güterklassenverzeichnis und Ausführungsbestimmungen

Ladestelle und Löschstelle (Spalte 5 und 6) sind so genau zu be- 
zeichnen, so daß die Ermittlung der Fahrkilometer keine Zweifel 
bietet. 
Die Anmeldung ist bei der ersten zu durchfahrenden Schleuse 
Vorzuzeigen. 
2. Belege, Prüfung und Feststellungen 
a) Die Angaben der Anmeldung über Art und Gewicht der Ladung 
ind dabei durch vom Absender, Befrachter oder Reeder ausgefertigte 
Belege, wie Frachtbriefe, Ladescheine, Fahrkonnossemente, Manifeste 
usw. sowie durch Vorlage des Eichscheins nachzuweisen und werden 
von den Hebestellen mit der Eintauchung der Fahrzeuge an den 
Eichskalen und der aus dem Eichschein sich ergebenden Belastung 
verglichen. 
b) Übersteigt die durch Eichablesung ermittelte Belastung die 
vom Schiffer angegebene und nachgewiesene Ladung um höchstens 
3%, so sind die gehörig belegten Erklärungen, im audern Falle die 
Eichablesungen für die Abgabenerhebung maßgebend. 
c) Der Schiffer hat die Feststellung der Eiche durchentsprechende 
Vorkehrungen seinerseits, insbesondere durch Erhaltung der Tief- 
zangsanzeiger in deutlich erkennbarem, gut ablesbarem Zustande und 
durch die Freihaltung von überhängenden Gegenständen, sowie auf 
Verlangen durch Stellung eines bemannten Bootes, Beleuchtung der 
Tiefgangsanzeiger mit einer hellbrennenden Laterne oder durch 
Sonst geeignete Mittel zu erleichtern. 
d) Findet der Erhebungsbeamte, dem die Anmeldung zuerst vor- 
gelegt wird, darin unrichtige Angaben, Rechenfehler oder sonstige 
[rrtümer, so hat er sie durch Eintragungen zu berichtigen, 
e) Die weitere Behandlung ergibt sich aus den auf den An- 
meldescheinen aufgedruckten Erläuterungen. 
f) Die später durchfahrenen Hebestellen haben ihr Augenmerk 
nur darauf zu richten, daß in der Tat der Bestand der Ladung unver- 
ändert geblieben ist, daß die Anmeldung den Bestand richtig dar- 
Stellt und die Abgaben richtig berechnet sind. 
g) Sind im Bestande Veränderungen eingetreten, so hat der Er- 
hebungsbeamte den Abgabenbetrag neu zu berechnen. In gleicher 
Weise ist zu verfahren, wenn der Erhebungsbeamte bemerkt, daß der 
unverändert gebliebene Bestand in der vorgelegten Anmeldung nicht 
richtig dargestellt ist. 
Aus- 
führungs- 
bestim- 
mungen 
Güter- 
klassenver- 
zeichnis 
Güter- 
verzeichnie
	        
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