Full text : Tarif für die Schiffahrtabgaben auf dem kanalisierten Main von Aschaffenburg (alter Handelshafen) bis zur Mündung vom 20. September 1928, nebst Güterklassenverzeichnis und Ausführungsbestimmungen

Ladestelle und Löschstelle (Spalte 5 und 6) sind so genau zu bezeichnen,
 so daß die Ermittlung der Fahrkilometer keine Zweifel
bietet.

Die Anmeldung ist bei der ersten zu durchfahrenden Schleuse
Vorzuzeigen.

2. Belege, Prüfung und Feststellungen
a) Die Angaben der Anmeldung über Art und Gewicht der Ladung
ind dabei durch vom Absender, Befrachter oder Reeder ausgefertigte
Belege, wie Frachtbriefe, Ladescheine, Fahrkonnossemente, Manifeste
usw. sowie durch Vorlage des Eichscheins nachzuweisen und werden
von den Hebestellen mit der Eintauchung der Fahrzeuge an den
Eichskalen und der aus dem Eichschein sich ergebenden Belastung
verglichen.
b) Übersteigt die durch Eichablesung ermittelte Belastung die
vom Schiffer angegebene und nachgewiesene Ladung um höchstens
3%, so sind die gehörig belegten Erklärungen, im audern Falle die
Eichablesungen für die Abgabenerhebung maßgebend.
c) Der Schiffer hat die Feststellung der Eiche durchentsprechende
Vorkehrungen seinerseits, insbesondere durch Erhaltung der Tiefzangsanzeiger
 in deutlich erkennbarem, gut ablesbarem Zustande und
durch die Freihaltung von überhängenden Gegenständen, sowie auf
Verlangen durch Stellung eines bemannten Bootes, Beleuchtung der
Tiefgangsanzeiger mit einer hellbrennenden Laterne oder durch
Sonst geeignete Mittel zu erleichtern.
d) Findet der Erhebungsbeamte, dem die Anmeldung zuerst vorgelegt
 wird, darin unrichtige Angaben, Rechenfehler oder sonstige
[rrtümer, so hat er sie durch Eintragungen zu berichtigen,
e) Die weitere Behandlung ergibt sich aus den auf den Anmeldescheinen
 aufgedruckten Erläuterungen.
f) Die später durchfahrenen Hebestellen haben ihr Augenmerk
nur darauf zu richten, daß in der Tat der Bestand der Ladung unverändert
 geblieben ist, daß die Anmeldung den Bestand richtig dar-Stellt
 und die Abgaben richtig berechnet sind.
g) Sind im Bestande Veränderungen eingetreten, so hat der Erhebungsbeamte
 den Abgabenbetrag neu zu berechnen. In gleicher
Weise ist zu verfahren, wenn der Erhebungsbeamte bemerkt, daß der
unverändert gebliebene Bestand in der vorgelegten Anmeldung nicht
richtig dargestellt ist.

Ausführungs-




Güterklassenver-



Güterverzeichnie

            
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