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2. Werden wegen solcher vorzeitiger Ausladungen Rückerstattungen
von bereits gezahlten oder verrechneten Abgaben von dem Abgabepflichtigen
beansprucht, so ist von diesem ein begründeter Antrag
an das Wasserbauamt Frankfurt a. M. zu richten.
3. Bei derartigen Rückerstattungen, die auf ein Verschulden des
Abgabepflichtigen zurückzuführen sind und ausschließlich in dessen
Interesse liegen, wird ein Verwaltungskostenbeitrag in Höhe von 10%
des zurückzuerstattenden Betrages in Abzug gebracht. Die Mindestgebühr
beträgt in diesem Falle 50 Rpfg., die Höchstgebühr Rm. 20.—.
Anträge auf Rückerstattung im Betrage unter zwei Reichsmark
bleiben unberücksichtigt.
4. Dasselbe gilt für Rückerstattungen, die auf ungenaue Aus-Füllung
der Anmeldungen durch die Schiffer oder Abgabepflichtigen
zurückzuführen sind.
S 8.
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Umschlagsgüter,
A. Güter, die von der Reichsbahn auf den Wasserweg des kanalisierten
Mains oder umgekehrt unverändert und unverzüglich umgeschlagen
werden, gelten als Umschlagsgüter im Sinne des Tarifs,
soweit sie nachstehenden Voraussetzungen entsprechen:
1. Der Umschlag von Schiff zur Reichsbahn oder umgekehrt
muß ungeteilt in ganzen Reichsbahnwagenladungen erfolgen.
2. Für die Empfangs- oder Abgangsstelle der Reichsbahnwagen
müssen mehr als 5 Tarifkilometer auf Reichsbahnstrecke zur
Anrechnung kommen.
Für die Gewährung der Abgaberückerstattung für Umschlagsgüter
gelten außerdem die folgenden allgemeinen. Bestimmungen:
I. Die Abgaben müssen zunächst für jeden Transport in voller
Höhe wie sonst entrichtet werden (Ausnahme s. V).
II. Die Rückerstattungsanträge — Muster M — sind für jedes
Schiff besonders in doppelter Ausfertigung auszufüllen und
an das Wasserbauamt zu Frankfurt a. M. innerhalb der
anten angegebenen Fristen einzureichen,
Die Anträge müssen von den handelsgerichtlich zugelassenen
Geschäftsführern unterzeichnet sein, gegebenenfalls
auch von anderen Personen, die hierzu gegenüber dem
Wasserbauamt ausdrücklich als bevollmächtigt bezeichnet
worden sind.
Güterklassenver-
Güterverzeichnis