3. Bei nachträglicher Beibringung des Nachweises werden die
Abgaben nachträglich zurückerstattet, dabei finden die Be-
stimmungen des $ 5 Ziff. 3 sinngemäß Anwendung,
B. 1. Ladungsteile, die im Bergverkehr als zum nichtkanalisierten
Main oberhalb km 92 gehend angemeldet werden, bleiben
zunächst von der Zahlung der Schiffahrtabgaben für die zu
durchfahrende kanalisierte Mainstrecke befreit,
Auf der Rückfahrt ist auf der Schleuse Stockstadt gleichzeitig
mit der Talanmeldung ein Nachweis beizubringen — Vor-
druck E —, aus dem Art und Menge der Güter zu ersehen
sind, die auf der Bergfahrt oberhalb km 92 gelöscht oder aus-
geladen wurden.
Wird der Nachweis nicht erbracht, so sind die tarifmäßigen
Abgaben für die Bergfahrt nachträglich zu zahlen.
Bei späterer Beibringung des Nachweises werden die Abgaben
gemäß A 3 dieses Paragraphen zurückerstattet.
8 8.
LE
Vorladegut (s. Tarif, Befreiungen 1d).
Fährt ein Schiff Vorladegüter, so sind sowohl für die Hinfahrt
als auch für die Rückfahrt (auf der doppelt befahrenen Strecke)
die tarifmäßigen Abgaben wie für jedes andere Gut nach Maß-
gabe der Bestimmungen $ 3 bzw. $ 4 zu entrichten.
Beabsichtigt der Abgabenpflichtige, die Erstattung der Ab-
gaben zu erwirken, so hat der Schiffer
a) diese Güter möglichst schon in der Anmeldung der Hin-
fahrt einzeln durch den Zusatz ‚„‚Vorladegut Hinfahrt‘“ be-
sonders kenntlich zu machen, ähnlich in der Anmeldung
der Rückfahrt durch den Zusatz ‚,Vorladegut Rückfahrt“.
b) den Erstattungsantrag (Vordruck L) in doppelter Aus-
fertigung ausgefüllt mit sich zu führen (möglichst schon
auf der Hinfahrt).
Der Hafenverwaltung des am Ende der Hinfahrt angelaufenen
Hafens sind beide Scheine mit den zugehörigen Belegen ($3, Ziffer 2)
mit dem Ersuchen um Prüfung und Ausfertigung der ersten
Bescheinigung auszuhändigen und vor Antritt der Rückfahrt.
zurückzufordern.