je Schiff u. Schleusung
als Mitschleuser
Gruppenschleuser
Einzelschleuser
1. Fischerkähnen und anderen.
Kleinfahrzeugen
2. Sportfahrzeugen
a) Jugendruderbooten
b) Ruderbooten und
Segelbooten . ..
c) Motorbooten bis 30
Steuer-PS , ....
d) Motorbooten über 30
Steuer-PS . 2...
ıi REM
0,20RM
1
0.507
% 1)
0.75
!
Anmerkung: Als Kleinfahrzeuge gelten Schiffe mit weniger
als 15 t Tragfähigkeit, insbesondere alle Sportfahrzeuge, auch
wenn sie eine größere Tragfähigkeit haben, mit Ausnahme der
Schlepper und der zur gewerbsmäßigen Beförderung von
Personen benutzten Schiffe mit eigener Treibkraft.
Kleinfahrzeuge gelten als ‚‚Mitschleuser“, wenn sie gleich.
zeitig mit einem oder mehreren der unter I bis III genannten
Schiffe, als „,‚Gruppenschleuser‘“, wenn sie zugleich mit min.
destens einem anderen Kleinfahrzeug geschleust werden.
V, für Schleusungen an Werktagen außerhalb
der festgesetzten Betriebszeit neben den Abgaben
nach I bis IV eine Sonderabgabe ie Schiff und Schleusung,
und zwar
a) von Kleinfahrzeugen von 2 RM, die sich bei gleichzeitiger
Schleusung von 3 oder mehr Schiffen auf 0,50 RM ermäßigt;
3) von allen übrigen Schiffen und Schwimmkörpern von 10 RM.,
die sich bei gleichzeitiger Schleusung von 3 oder mehr
Schiffen oder Schwimmkörpern auf 7,50 RM ermäßigt.
VI. für Schleusungen an Sonn- und Feiertagen
außerhalb der für Werktage festgesetzten Betriebszeit die
Abgaben nach Abschnitt V, außerhalb der für Sonn- und
Feiertage, aber innerhalb der für Werktage festgesetzten Betriebszeit
neben den Abgaben nach I—IV eine Sonderabgabe
je Schiff und Schleusung, und zwar
Abgabentarif
Nachträage
Entfernunastafel
Ausführungs-
Güterklassenver-
Güter.
verzeichnis