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4. Für die Verteilung der Güter auf die Tarifklassen ist das sechs-
klassige Güterverzeichnis für die BReichswasserstraßentarife
(s. Anlage zum Reichs-Verkehrs-Bl. Nr. 27/1928), für die anzu-
technenden Fahrkilometer die aufgestellte Entfernungstafe]
maßgebend,
3.
Das Verfahren der Abgabenerhebung wird durch die Ausfüh-
rungsbestimmungen geregelt.
Dieser Tarif, auf den der im Tarifnachtrag I vom 11. September
1928 (Reichs-Verkehrs-Bl. Nr. 29, S. 181) festgesetzte Zuschlag von
11 v. H. Anwendung findet, tritt an Stelle des Tarifs vom 30. Januar
L926 und seiner Nachträge am 1. Oktober 1928 in Kraft.*)
Berlin, den 20, September 1928,
W. ITa. V. 18. 898,
Der Reichsverkehrsminister
von Guerard.
*) Siehe I. Nachtrag auf der nächsten Seite.