Full text: Grundteilungsgesetz

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Regierungsvorlage Beschlüsse der Kommission in erster Lesung 
§ 24 a 
(1) Zur Gewährung von Beihilfen an Unter- 
nehmer von Anjgiedlungen, welche von dem 
Minister für gemeinnützig anerkannt sind, wird 
der Staatsregierung ein Fonds von fünfzig 
Millionen Mark zur Verfügung gefstellt. 
(2) Dieser Fonds ist zu verwenden: 
1. zur Deckung der Kosten, welche durch die 
Regelung der öffentlich-rechtlichen Ver- 
hältnisse in den Siedlungsgebieten ver- 
ursacht werden mit der Maßgabe, daf: für 
jede ordnungsmäßig eingerichtete Stelle 
in der Regel eine Beihilfe von 1 000 / 
zur Verfügung zu stellen ist, 
S. [ir Landeskulturgwecke in den Siedlungs- 
gebieten, 
3. zu Prämien für Anssiedlung von Land- 
arbeitern und zu Beihilfen für Be- 
schaffung von Mietwohnungen und 
Pachtland für Landarbeiter. 
(3) Die Staatsregierung wird ermächtigt, die 
erforderlichen Mittel im Anleihewege zu be- 
schaffen. 
Zu § 24 a ist folgende Resolution angenommen 
worden: 
Die Königliche Staatsregierung zu ersuchen, in 
den Etat des Jahres 1915 zur Durchführung der 
Bestrebungen der ländlichen Wohlfahrtspflege und 
Heimatpflege besondere Mittel einzustellen und 
dem Landtage eine Nachweisung darüber vorzu- 
legen, in welcher Weise eine Verwendung dieser 
Mittel erfolgen soll. 
§ 25 § 25 
(1) Der Finanzminister wird ermächtigt, zur Bereit-. (1) Der Finanzminister wird ermächtigt, zur Bereit- 
stellung der nach § 24 erforderlichen Summe Schuld- stellung der nach den §§ 24 und 24 a erforderlichen 
verschreibungen auszugeben. An Stelle der Staatsschuld- Summe Schuldverschreibungen auszugeben. An Stelle der 
verschreibungen können vorübergehend Schatzanweisungen Staatsschuldverschreibungen können vorübergehend Schat- 
ausgegeben werden. Der Fälligkeitstermin ist in den anweisungen ausgegeben werden. Der Fälligkeitstermin ist 
Schatzanweisungen anzugeben. in den Schatzanweifungen anzugeben. 
(2) Der Finanzminister wird ermächtigt, die Mittel zur (2) Der Finanzminister wird ermächtigt, die Mittel zur 
Einlösung dieser Schatanweisungen durch Ausgabe von Einlösung dieser Schaßanweisungen durch Ausgabe von 
neuen Schatanweisungen und von Schuldverschreibungen in neuen Schatanweisungen und von Schuldverschreibungen in 
dem erforderlichen Nennbetrage zu beschaffen. Die Schatz dem erforderlichen Nennbetrage zu beschaffen. Die Schatz- 
anweisungen können wiederholt ausgegeben werden. anweisungen können wiederholt ausgegeben werden. 
(8) Schakanweisungen oder Schuldverschreibungen, die (38) Schatzanweisungen oder Schuldverschreibungen, die 
zur Einlösung von fällig werdenden Schatßanweisungen be- zur Einlösung von fällig werdenden Schatßanweisungen be- 
stimmt sind, hat die Hauptverwaltung der Staatsschulden stimmt sind, hat die Hauptverwaltung der Staatsschulden 
auf Anordnung des Finanzministers zwei Wochen vor dem auf Anordnung des Finanzministers zwei Wochen vor dem 
Fälligkeitstermine zur Verfügung zu halten. Die Ver- Fälligkeitstermine zur Verfügung zu halten. Die Ver- 
zinsung der neuen Schuldpapiere darf nicht vor dem Yeit- zinsung der neuen Schuldpapiere darf nicht vor dem Zeit- 
punkte beginnen, mit dem die Verzinsung der einzulösenden punkte beginnen, mit dem die Verzinsung der einzulösenden 
Schatßanweisungen aufhört. Schatzanweisungen aufhört. 
(4) Wann, durch welche Stelle und in welchen Beträgen, (4) Wann, durch welche Stelle und in welchen Beträgen, 
zu welchem Hinsfuße, zu welchen Bedingungen der zu welchem HZinsfuße, zu welchen Bedingungen der 
Kündigung und zu welchen Kursen die Schaßanweisungen Kündigung und zu welchen Kursen die Schatanweisungen 
und die Schuldverschreibungen ausgegeben werden sollen, und die Schuldverschreibungen ausgegeben werden sollen, 
bestimmt der Finanzminister. Im übrigen kommen wegen bestimmt der Finanzminister. Im übrigen kommen wegen 
der Verwaltung und Tilgung der Anleihe die Vorschriften der Verwaltung und Tilgung der Anleihe die Vorschrifte!! 
des Gesetzes, betreffend die Konsolidation preußischer des Gesetzes, betreffend die Konsolidation preußischer 
Staatsanleihen, vom 19. Dezember 1869 (Gesetzsamml. Staatsanleihen, vom 19. Dezember 1869 (Gesetsamuml.
	        
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