1985
II. Die Beitragspflicht.
Art. 10.
Die in der Schweiz wohnhaften Personen schweizerischer Nationalität
haben vom 19. bis zum 65. Altersjahre einen jährlichen Beitrag an die Ver-
sicherungskasse ihres Wohnsitzkantons zu entrichten. Die Beitragspflicht
beginnt mit dem 1. Januar des Kalenderjahres, in dem das 19. Altersjahr zu-
rückgelegt wird; sie endet mit dem 31. Dezember des Kalenderjahres, in dem
das 65. Altersjahr vollendet wird.
Die Beiträge belaufen sich auf Fr. 18 jährlich für die Männer und auf Fr. 12
jährlich für die Frauen. Sie können erforderlichenfalls durch den Bundesrat
mit Genehmigung der Bundesversammlung bis um 25 % erhöht werden.
Art. 11.
Beitragspflichtige, die ihren Wohnsitz ins Ausland verlegen, werden
beitragsfrei, können aber die Beiträge an die Kasse ihres letzten Wohnsitz-
kantons freiwillig weiter entrichten. Vorübergehender Aufenthalt im Aus-
lande befreit nicht von der Beitragspflicht.
In der Schweiz wirtschaftlich tätige Ausländer werden nach einem un-
unterbrochenen schweizerischen Wohnsitz von 6 Monaten beitragspflichtig
unter Rückwirkung auf den Beginn des Vierteljahres, in dem die Voraus-
setzungen der Beitragspflicht erfüllt sind. Auf nicht wirtschaftlich tätige Aus-
länder findet dieses Gesetz keine Anwendung.
‚Art. 12.
Die Kantone sorgen für die Aufstellung und Führung des Verzeichnisses
der Beitragspflichtigen. Sie sind für einen lückenlosen Einzug der Beiträge
verantwortlich.
Die Beiträge sind am zivilrechtlichen Wohnsitz des Beitragspflichtigen
zahlbar. Die erfolgte Zahlung ist dem Beitragspflichtigen in einem Beitrags-
heft zu bescheinigen.
Art. 18,
Verfallene, nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge sind mit einem vom
Bundesrat festzusetzenden Zuschlag nachzubezahlen.
Schweizer, die ihren Wohnsitz aus dem Ausland in die Schweiz verlegen,
sowie Ausländer, die sich in der Schweiz einbürgern, haben diese Nachzahlung
vom Beginn der allgemeinen Beitragspflicht nach Massgabe dieses Gesetzes
an zu leisten. Die Kantone setzen die Fristen für die Leistung der Nach-
zahlung fest. Wenn die Nachzahlung zu einer Härte führt, so kann sie vom
Kanton ganz oder teilweise erlassen werden. Die erlassenen Beiträge gelten
als bezahlt und werden der kantonalen Kasse vom Kanton ersetzt.