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Art. 82.
Die Entscheide der kantonalen Verwaltungsbehörde können bei Rechtsverletzung,
oder wenn der streitige Betrag Fr... . übersteigt, an eine vom Bundesrat
bezeichnete Instanz des Bundes weitergezogen werden.
Der Bundesrat setzt das Verfahren vor der Instanz des Bundes fest;
Art. 31, Abs. 2, ist anwendbar.
VII. Strafbestimmung.
Art. 33.
Wer vorsätzlich durch unwahre Angaben der Beitragspflicht sich zu entziehen
oder ihm nicht zukommende Leistungen zu erlangen sucht, wird mit
Geldbusse bis zu Fr...., im Rückfalle mit Gefängnis bis zu ..
bestraft.
Der gleichen Strafe unterliegen Beamte des Bundes, der Kantone, der
kantonalen Kassen und der Gemeinden, welche die für die Versicherung bestimmten
Ausweise vorsätzlich unrichtig ausstellen.
Die Bestrafung nach den Bestimmungen des Bundesstrafrechtes oder des
kantonalen Strafrechtes bleibt vorbehalten, wenn die verfolgte Handlung zuzleich
den Tatbestand eines schwereren Vergehens erfüllt.
VIII. Schlussbestimmung.
Art. 84.
Der Bundesrat setzt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes fest
and erlässt die erforderlichen Verordnungen des Bundes.