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zegebene Begründung zwingend dazu hat führen müssen. Die Haltung der
Direktorenkonferenz ist um so bedeutsamer, als sie zu einer Zeit eingenommen
wurde, da über die in Aussicht zu nehmende Organisation der Alters- und
Hinterlassenenversicherung, ihre technischen Grundlagen und die Deckung des
Bedarfs für die zu gewährenden Versicherungsleistungen noch nichts bestimmt
war, als es also frei stand, darüber für eine Lösung durch die private Versiche-
rung die günstigste Annahme zu treffen und die angemessensten Bedingungen
zu stellen. Diese günstigsten Bedingungen, auf welche die privaten Gesellschaf-
ten abstellfen, werden aber, was zum vornherein zu erwarten war, tatsächlich
nicht erfüllt werden können. Bei einer allgemeinen obligatorischen Versicherung
kann im Interesse der Vereinfachung unter bestimmten Voraussetzungen von
ainem nach dem Alter ahbgestuften Prämientarif abgesehen werden. Um ferner
schon der gegenwärtigen Generation in einem bestimmten Masse die Wohltat
von Versicherungsleistungen zukommen zu lassen, empfiehlt es sich, an Stelle
des Kapitaldeckungsverfahrens ein anderes, das auf eine teilweise Deckung ab-
stellt, zu wählen. Zwingende Erwägungen führen also bei einer allgemeinen
obligatorischen Alters- und Hinterlassenenversicherung zu einer Lösung, für
welche die erwähnten günstigen Bedingungen nicht zutreffen, Diese Lösung
kann bestehen, aber auch nur dann bestehen, wenn die Gesamtheit der Ver-
sicherten zu einem Ganzen zusammengefasst und als solches weiter geführt
wird. Was aber für das Ganze gilt, Gleichgewicht von Leistung und
Gegenleistung, von Einnahmen und Ausgaben, gilt nicht für einen Teil
des Versicherungsbestandes, gilt auch nicht für den einzelnen Versicherten.
Dass bei diesem Tatbestande eine private Unternehmung nicht beigezogen
werden kann und in ihrem eigenen Interesse zur Wahrung ihrer Sicherheit davon
absehen muss, einen Teil des Versicherungsbestandes für sich zu gewinnen, ist
einleuchtend. Muss der besondern Natur der obligatorischen Alters- und Hinter-
lassenenversicherung wegen von einer Beiziehung der einzelnen privaten
konzessionierten Lebensversicherungsgesellschaften abgesehen werden, so kann
von einer Beteiligung anderer privater Kassen erst recht nicht die Rede sein.
Diese ermangeln in der Regel dessen, was unbedingt gefordert werden muss und
von den konzessionierten und zu konzessionierenden Lebensversicherungs-
gesellschaften ohne weiteres geboten wird, der erforderlichen Garantien, der
ausgebauten Organisation und der technischen Durchbildung. Ihnen die Durch-
führung der Alters- und Hinterlassenenversicherung, die zu den verwickeltsten
Versicherungsformen führt, anzuvertrauen, hiesse ihre Kraft überschätzen und
ihre Verantwortung sowie die der Aufsichtsorgane des Bundes überlasten.
Eine Vergleichung mit der Durchführung der Krankenversicherung durch private
Kassen ist, wie jeder Sachkundige anerkennen wird, nicht zulässig.
Dazu kommt noch ein weiteres. Wer es mit der Beiziehung privater Kassen
ernst meint, muss fordern, dass nicht nur bestehende private Kassen, sondern
auch neue, zu bildende, unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch darauf
erheben können, zur Durchführung der Alters- und Hinterlassenenversicherung
beigezogen zu werden.