Full text: Alters- und Hinterlassenenversicherung

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zegebene Begründung zwingend dazu hat führen müssen. Die Haltung der 
Direktorenkonferenz ist um so bedeutsamer, als sie zu einer Zeit eingenommen 
wurde, da über die in Aussicht zu nehmende Organisation der Alters- und 
Hinterlassenenversicherung, ihre technischen Grundlagen und die Deckung des 
Bedarfs für die zu gewährenden Versicherungsleistungen noch nichts bestimmt 
war, als es also frei stand, darüber für eine Lösung durch die private Versiche- 
rung die günstigste Annahme zu treffen und die angemessensten Bedingungen 
zu stellen. Diese günstigsten Bedingungen, auf welche die privaten Gesellschaf- 
ten abstellfen, werden aber, was zum vornherein zu erwarten war, tatsächlich 
nicht erfüllt werden können. Bei einer allgemeinen obligatorischen Versicherung 
kann im Interesse der Vereinfachung unter bestimmten Voraussetzungen von 
ainem nach dem Alter ahbgestuften Prämientarif abgesehen werden. Um ferner 
schon der gegenwärtigen Generation in einem bestimmten Masse die Wohltat 
von Versicherungsleistungen zukommen zu lassen, empfiehlt es sich, an Stelle 
des Kapitaldeckungsverfahrens ein anderes, das auf eine teilweise Deckung ab- 
stellt, zu wählen. Zwingende Erwägungen führen also bei einer allgemeinen 
obligatorischen Alters- und Hinterlassenenversicherung zu einer Lösung, für 
welche die erwähnten günstigen Bedingungen nicht zutreffen, Diese Lösung 
kann bestehen, aber auch nur dann bestehen, wenn die Gesamtheit der Ver- 
sicherten zu einem Ganzen zusammengefasst und als solches weiter geführt 
wird. Was aber für das Ganze gilt, Gleichgewicht von Leistung und 
Gegenleistung, von Einnahmen und Ausgaben, gilt nicht für einen Teil 
des Versicherungsbestandes, gilt auch nicht für den einzelnen Versicherten. 
Dass bei diesem Tatbestande eine private Unternehmung nicht beigezogen 
werden kann und in ihrem eigenen Interesse zur Wahrung ihrer Sicherheit davon 
absehen muss, einen Teil des Versicherungsbestandes für sich zu gewinnen, ist 
einleuchtend. Muss der besondern Natur der obligatorischen Alters- und Hinter- 
lassenenversicherung wegen von einer Beiziehung der einzelnen privaten 
konzessionierten Lebensversicherungsgesellschaften abgesehen werden, so kann 
von einer Beteiligung anderer privater Kassen erst recht nicht die Rede sein. 
Diese ermangeln in der Regel dessen, was unbedingt gefordert werden muss und 
von den konzessionierten und zu konzessionierenden Lebensversicherungs- 
gesellschaften ohne weiteres geboten wird, der erforderlichen Garantien, der 
ausgebauten Organisation und der technischen Durchbildung. Ihnen die Durch- 
führung der Alters- und Hinterlassenenversicherung, die zu den verwickeltsten 
Versicherungsformen führt, anzuvertrauen, hiesse ihre Kraft überschätzen und 
ihre Verantwortung sowie die der Aufsichtsorgane des Bundes überlasten. 
Eine Vergleichung mit der Durchführung der Krankenversicherung durch private 
Kassen ist, wie jeder Sachkundige anerkennen wird, nicht zulässig. 
Dazu kommt noch ein weiteres. Wer es mit der Beiziehung privater Kassen 
ernst meint, muss fordern, dass nicht nur bestehende private Kassen, sondern 
auch neue, zu bildende, unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch darauf 
erheben können, zur Durchführung der Alters- und Hinterlassenenversicherung 
beigezogen zu werden.
	        
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