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sind sie so zu verwalten, dass sie jederzeit sämtliche bereits fälligen Ansprüche
auf Versicherungsleistungen vollständig erfüllen und im Falle der Liquidation
auch die Anwartschaften mit dem versicherungstechnisch richtig berechneten
Gegenwert der bezahlten Prämien auskaufen können. Es liegt auf der Hand,
dass an die Kassen von Verbänden, an Gegenseitigkeitsvereine und ähn-
liche Organisationen die gleichen Anforderungen gestellt werden müssten.
Auch sie müssten sich der staatlichen Aufsicht unterstellen, die schon der
Gleichbehandlung wegen nach den nämlichen, wenn nicht sogar mit Rück-
sicht auf die besondere Art dieser Kassen noch nach schärferen Grundsätzen
gehandhabt werden müsste als die Aufsicht über die Versicherungsgesell-
schaften, die einzig zu Versicherungszwecken gegründet worden sind. Ja
gerade die Führung der Versicherung neben andern Verbandsgeschäften würde
eine weitergehende Kontrolle, speziell über die Anlage und die Verwen-
dung des Vermögens solcher Kassen, verlangen. Wie bereits gesagt, hätten
diese Kassen gleich wie die grossen Versicherungsgesellschaften für die Rück-
lagen zur Deckung aller laufenden und anwartschaftlichen Versicherungs-
ansprüche zu sorgen. Auch bei ihnen würden mit der Zeit ziemlich erheb-
liche Kapitalansammlungen eintreten. Die Verwaltung solcher Kapitalien kann
aber nicht dilettantisch geschehen, sondern sie verlangt eine besondere, straffe
und fachmännisch geleitete Organisation. Während diese bei den konzessio-
nierten Versicherungsgesellschaften besteht, wäre sie bei den Kassen vielfach nicht
oder nur mit grössten Schwierigkeiten zu erreichen und aufrecht zu erhalten.
Die Verhältnisse in der heutigen bundesgesetzlichen Krankenversicherung,
welche ja im allgemeinen befriedigend arbeitet und auf welche sich die Anhänger
der Berücksichtigung von Kassen in der Alters- und Hinterlassenenversicherung
berufen, können nicht als Beispiel herangezogen werden. Zunächt ist fest-
zustellen, dass in der Krankenversicherung trotz fortgesetzter Besmühungen
der Aufsichtsbehörde immer noch eine starke Zersplitterung in zahlreiche
kleine Versicherungsträger besteht, die eine Ausgestaltung des Inhaltes der Ver-
sicherung durch Übernahme einer weiteren über die bundesgesetzlichen Pflicht-
leistungen hinausgehenden Krankheitsfürsorge ausserordentlich erschwert.
In der Krankenversicherung machen sich die heterogenen und vielgestaltigen
Verhältnisse unseres Landes sehr fühlbar. Diese Tatsache ist ein Beweis dafür,
wie Schwierig es wäre, in der Alters- und Hinterlassenenversicherung die Zahl
der Kassen zu beschränken und nur Institutionen zuzulassen, die wegen ihrer
Grösse eine gewisse Gewähr für etwelchen Risikenausgleich und für eine sach-
lich einwandfreie Geschäftsführung bieten. Das Beispiel der Krankenversiche-
rung kann aber aus dem noch wichtigern Grunde der ganz andersartigen Natur
des Krankheitsrisikos gegenüber dem Risiko der Alters- und Hinterlassenen-
versicherung nicht verwendet werden. Das Krankheitsrisiko legt den Ver-
Sicherungsträger relativ beschränkte Leistungen auf. Es fordert im Gegensatz
zu einer Alters- und Hinterlassenenversicherung, die durch private Örganisa-
tionen durchgeführt wird, nicht die Äufnung bedeutender Kapitalien zur Be-
streitung aufgeschobener und oft weitgehender Verbindlichkeiten. Daher können