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die Träger der Krankenversicherung im allgemeinen ihren jährlichen Bedarf
unter Bereitstellung bescheidener Reserven — nach der Praxis des Bundes-
amtes für Sozialversicherung eine durchschnittliche Jahresausgabe — mittels
ihrer jährlichen Einnahmen decken. Dies lässt kleine Versicherungsträger mehr
lokalen Charakters zur Durchführung der Krankenversicherung als ge-
eignet erscheinen, während solche die Alters- und Hinterlassenenversicherung
unmöglich übernehmen könnten. Ferner sind in der Krankenversicherung,
bei der die Abwicklung des Versicherungsfalles u. a. vom Verhalten des
Versicherten beeinflusst wird, derartige lokale Versicherungsträger, deren
Versicherungsnehmer sich gegenseitig kontrollieren, zur Verhütung von Miss-
bräuchen besonders geeignet. Eine solche Kontrolle ist bei der Alters- und
Hinterlassenenversicherung weit weniger notwendig, während die nicht unerheb-
lichen Leistungen, die in ihr vom Versicherungsträger übernommen werden, ihre
Durchführung auf einwandfreier versicherungstechnischer und versicherungs-
wirtschaftlicher Grundlage verlangen. Die besondere Natur des Krankheitsrisikos
und die finanzielle Organisation der Krankenkassen lassen in der Krankenver-
sicherung auch eine relativ einfache Lösung der Freizügigkeitsfragezu. Da die Kas-
sen ihren Bedarf im wesentlichen aus ihren laufenden Einnahmen bestreiten,
ohne die Bereitstellung grösserer Rücklagen für zukünftige Versicherungsfälle,
und zugleich die Krankheitsgefahr bis zu einem schon vorgerückteren Alter
im allgemeinen nicht erheblich anwächst, so können die Mitglieder die Kran-
kenkasse wechseln, ohne dass Kapitalüberweisungen von einer Kasse an
die andere notwendig würden. Anders in der Alters- und Hinterlassenen-
versicherung, bei der allmählich durch die jährlichen Prämienzahlungen des
Versicherten die Gelder zusammengelegt werden, die bei Eintritt des Versiche-
rungsfalles zur Bestreitung der Versicherungsleistungen notwendig sind.
Diese Gelder müssen für den Versicherten, der während seines Lebens mehr-
mals den Versicherungsträger wechselt, entweder bei einer Zentralstelle zu-
sammengefasst werden oder ihn gewissermassen beim Wechsel des Versiche-
rungsträgers in Form von Kapitalüberweisungen begleiten. Es würden somit
bei einer starken Gliederung des Versichertenbestandes in der obligatorischen
Alters- und Hinterlassenenversicherung fortwährend solche Überweisungen
notwendig, wenn nicht durch eine Einheitsorganisation oder durch die
Schaffung einer gemeinsamen Grundlage eine Zusammenfassung ermöglicht
würde. Dann würden aber auch diese Kassen im wesentlichen den Charakter
von selbständigen Versicherungsträgern verlieren und in der Hauptsache Or-
gane der Gemeinschaftsorganisation werden, Die Ausscheidung von Kapitalien
aus dem Kapitalbestande eines Versicherungsträgers zwecks Überweisung an
einen andern ist aber nicht nur eine rechnerische Aufgabe, die relativ noch leicht
zu lösen wäre, sondern stösst häufig auf die grosse Schwierigkeit, solche Teil-
bestände, wenn sie in grössern Anlagen festgelegt sind, liquid zu machen. Ge-
rade in .der Versicherung wird wegen der oft zeitlich weit aufgeschobenen Ver-
bindlichkeiten aus Versicherungsfällen die feste Anlage der Kapitalien beson-
ders bevoarzuet.