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schnittlichen Betrag, der sich bei der Verteilung dieses Ausfalles auf den gan-
zen Versicherungsbestand ergibt. Diese Mehrbelastung des Einzelnen kann
eine sehr grosse sein, indem der Beitrag im Umlageverfahren das Doppelte
und mehr der Prämie erreichen kann, die unter gleichen Verhältnissen im
Prämiendeckungskapitalverfahren erhoben werden müsste, Das Umlagever-
fahren bietet aber, eben weil es auf die Ansammlung von Prämienreserven zur
Bestreitung der Versicherungsleistungen verzichtet und aus den laufenden
Beiträgen die vom Gesetze vorgesehenen Leistungen begleicht, die Möglichkeit,
der Versicherung sofort auch ältere Personen teilhaftig werden zu lassen, ohne
dass es nötig wäre, diese auf eine besondere Fürsorge zu verweisen oder sie
noch längere Zeit als Prämienzahler heranzuziehen, damit später aus der
Prämienreserve ihre Ansprüche auf Versicherungsleistungen befriedigt werden
können, wie es beim Prämiendeckungskapitalverfahren notwendigerweise der
Fall ist.
Dabei ist aber ein Gesichtspunkt von grosser praktischer Bedeutung für die
Realisierung des Versicherungswerkes nicht ausser acht zu lassen. Wir haben
soeben festgestellt, dass beim Umlageverfahren der durchschnittliche Bei-
irag, der sich 'aus der Verteilung der Versicherungslast eines Jahres auf
die Gesamtzahl der Beitragspflichtigen ergibt, wesentlich höher ist als die
Prämie, die im Prämiendeckungskapitalverfahren von den jüngern Versicherten
aufgebracht werden muss. Die jüngern Beitragspflichtigen werden im Um-
lageverfahren mit einem zu hohen, die ältern und ältesten Jahrgänge der
Versicherten dagegen mit einem zu niedrigen Beitrage gegenüber der Prämie
des Prämiendeckungskapitalverfahrens belastet.
Wenn auch bei der in Aussicht genommenen Regelung die Grosszahl
der Beitragspflichtigen unter Hinzurechnung der staatlichen Zuschüsse
zu den Versicherungsleistungen wesentlich mehr erhält als das Äquivalent
der Beiträge, so wird man sich doch vor höhern durchschnittlichen Umlage-
beiträgen hüten und den Beitrag dem anpassen müssen, was die jüngern
Jahrgänge für die vorgesehene Versicherungsleistung, ohne staatlichen
Zuschuss, bei Abschluss eines Versicherungsvertrages in ihrem Alter zu
entrichten hätten. Ein Mittel, dies zu erreichen, wäre, was auch im Umlage-
verfahren. in etwelchem Masse möglich ist, nach dem Alter abgestufte Bei-
träge festzusetzen, doch steht dem die Forderung möglichster Kinfachheit der
Organisation entgegen. Insbesondere muss der Beitragseinzug in die Gemeinden
hinaus verlegt werden, welche für die Erfüllung der Beitragspflicht zu sorgen
haben. Jede Abstufung der Beiträge schafft aber bei der grossen Zahl von
Beitragspflichtigen, die sich auf über 2 /z Millionen belaufen wird, Schwierig-
keiten. Unter diesen Umständen erscheint es einfacher, zur Entlastung der
Jüngern Generation eine Abstufung der Versicherungsleistungen in Aussicht zu
nehmen, in dem Sinne, dass während einer gewissen Zeit nach Inkrafttreten
des Gesetzes nur beschränkte Leistungen ausgerichtet werden. Die Abstufung
beschränkt sich damit auf die gegenüber der grossen Zahl der Beitragspflich-
tigen viel geringere Zahl von Leistungsempfängern. Man kann zugunsten dieser