die hohe Lebenshaltung und die Verbesserung der Arbeitsverhältnisse gestatten,
es bei diesem Grenzalter bewenden zu lassen. Eine Herabsetzung des Grenzalters
für die Altersrentenberechtigung um einige Jahre, ja vielleicht, wie es auch
schon gefordert wurde, auf 60 Jahre herunter, würde eine ganz erheb-
liche Kostenvermehrung verursachen, die vom Standpunkte der Arbeits-
fähigkeit aus nicht notwendig ist und vom Standpunkte der wirtschaftlichen
Belastung aus nicht möglich wäre. Wir haben die Frage geprüft, ob nicht
zum mindesten bei nachgewiesener voller Invalidität nach zurückgelegtem
60. Alterjahr die sonst erst später fällig werdende Altersrente als vorge-
schobene Leistung gewährt werden könnte. Aber das allein schon würde, wie
die Prüfung gezeigt hat, eine nicht unerhebliche Mehrbelastung mit sich
bringen, die vermieden werden muss. Die Erfahrungen, die sich nach In-
krafttreten der Versicherung bald einmal einstellen werden, dürften zeigen,
ob dieses Problem in Verbindung mit der Invalidenversicherung gelöst werden
muss, oder ob das Postulat im Rahmen der Altersversicherung seine Ver-
wirklichung finden kann.
Die Verfassung verlangt, dass gleichzeizig mit der Altersversicherung die
Hinterlassenenversicherung eingeführt werde. Über das Verhältnis zwischen
diesen beiden Zweigen und ihre relative Bedeutung sagt sie nichts, Wenn auch
die Altersversicherung in erster Linie im Volke gefordert wird, so darf doch
4ie Hinterlassenenversicherung nicht vernachlässigt werden. Sie soll nicht nur
ein Anhängsel jener bilden, sondern einen Versicherungszweig, der für sich
praktischen sozialen Wert besitzt. Die Hinterlassenenversicherung soll auch
im Falle vorzeitigen Todes des Versicherten einen Schutz und einen Ge-
genwert für die Tragung der Versicherungslast bieten. Sie wird angesichts
der stetigen Todesgefahr als sehr wohltätig empfunden werden und dürfte
wesentlich zur Popularisierung des gesamten Versicherungswerkes beitragen,
Während Männer und Frauen in gleicher Weise in die Altersversicherung
ainbezogen sind, ist nur der Mann allgemein auf Alters- und Hinterlassenen-
leistungen versichert. Er hat in erster Linie für die Familie zu sorgen. Sein
Tod ist es, der der Familie in der Regel den hauptsächlichsten Verdienst
entzieht und das wirtschaftliche Bedürfnis nach‘ einem gewissen Ersatz aus-
löst. Die Berechtigung auf die Hinterlassenenversicherung haben wir auf
die Witwen und Waisen beschränkt, wobei uneheliche anerkannte oder rechtlich
adoptierte Kinder den ehelichen gleichgestellt sind. Frau und Kinder bilden
die Familie im engern Sinne, für deren Unterhalt das Familienhaupt in erster
Linie aufzukommen hat und die von seinem Verluste am stärksten betroffen
ist. Gewiss wird bei dieser Ordnung eine Reihe beitragspflichtiger Männer,
trotzdem sie an die Kosten der Hinterlassenenversicherung mitzahlen, leer
ausgehen, alle diejenigen, welche ledig oder ohne Hinterlassung einer
Ehefrau oder minderjähriger Kinder vor der Erreichung des Grenzalters für
den Bezug der Altersrente versterben. Mag auch solches in der Lebens-
versicherung ungewöhnlich und unbefriedigend sein, wo in allen Fällen ein
gewisser Gegenwert der Prämien zur Ausrichtung gelangen soll, so ist es