Full text: Alters- und Hinterlassenenversicherung

die hohe Lebenshaltung und die Verbesserung der Arbeitsverhältnisse gestatten, 
es bei diesem Grenzalter bewenden zu lassen. Eine Herabsetzung des Grenzalters 
für die Altersrentenberechtigung um einige Jahre, ja vielleicht, wie es auch 
schon gefordert wurde, auf 60 Jahre herunter, würde eine ganz erheb- 
liche Kostenvermehrung verursachen, die vom Standpunkte der Arbeits- 
fähigkeit aus nicht notwendig ist und vom Standpunkte der wirtschaftlichen 
Belastung aus nicht möglich wäre. Wir haben die Frage geprüft, ob nicht 
zum mindesten bei nachgewiesener voller Invalidität nach zurückgelegtem 
60. Alterjahr die sonst erst später fällig werdende Altersrente als vorge- 
schobene Leistung gewährt werden könnte. Aber das allein schon würde, wie 
die Prüfung gezeigt hat, eine nicht unerhebliche Mehrbelastung mit sich 
bringen, die vermieden werden muss. Die Erfahrungen, die sich nach In- 
krafttreten der Versicherung bald einmal einstellen werden, dürften zeigen, 
ob dieses Problem in Verbindung mit der Invalidenversicherung gelöst werden 
muss, oder ob das Postulat im Rahmen der Altersversicherung seine Ver- 
wirklichung finden kann. 
Die Verfassung verlangt, dass gleichzeizig mit der Altersversicherung die 
Hinterlassenenversicherung eingeführt werde. Über das Verhältnis zwischen 
diesen beiden Zweigen und ihre relative Bedeutung sagt sie nichts, Wenn auch 
die Altersversicherung in erster Linie im Volke gefordert wird, so darf doch 
4ie Hinterlassenenversicherung nicht vernachlässigt werden. Sie soll nicht nur 
ein Anhängsel jener bilden, sondern einen Versicherungszweig, der für sich 
praktischen sozialen Wert besitzt. Die Hinterlassenenversicherung soll auch 
im Falle vorzeitigen Todes des Versicherten einen Schutz und einen Ge- 
genwert für die Tragung der Versicherungslast bieten. Sie wird angesichts 
der stetigen Todesgefahr als sehr wohltätig empfunden werden und dürfte 
wesentlich zur Popularisierung des gesamten Versicherungswerkes beitragen, 
Während Männer und Frauen in gleicher Weise in die Altersversicherung 
ainbezogen sind, ist nur der Mann allgemein auf Alters- und Hinterlassenen- 
leistungen versichert. Er hat in erster Linie für die Familie zu sorgen. Sein 
Tod ist es, der der Familie in der Regel den hauptsächlichsten Verdienst 
entzieht und das wirtschaftliche Bedürfnis nach‘ einem gewissen Ersatz aus- 
löst. Die Berechtigung auf die Hinterlassenenversicherung haben wir auf 
die Witwen und Waisen beschränkt, wobei uneheliche anerkannte oder rechtlich 
adoptierte Kinder den ehelichen gleichgestellt sind. Frau und Kinder bilden 
die Familie im engern Sinne, für deren Unterhalt das Familienhaupt in erster 
Linie aufzukommen hat und die von seinem Verluste am stärksten betroffen 
ist. Gewiss wird bei dieser Ordnung eine Reihe beitragspflichtiger Männer, 
trotzdem sie an die Kosten der Hinterlassenenversicherung mitzahlen, leer 
ausgehen, alle diejenigen, welche ledig oder ohne Hinterlassung einer 
Ehefrau oder minderjähriger Kinder vor der Erreichung des Grenzalters für 
den Bezug der Altersrente versterben. Mag auch solches in der Lebens- 
versicherung ungewöhnlich und unbefriedigend sein, wo in allen Fällen ein 
gewisser Gegenwert der Prämien zur Ausrichtung gelangen soll, so ist es
	        
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