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loch in einer sozialen Einrichtung verständlich und gerechtfertigt, die sich
den Schutz des Alters und der Familie zur Aufgabe setzt. Die Beschrän-
kung der Berechtigung in der Hinterlassenenversicherung auf Witwen- und
Waisenrenten bringt eine nicht unerhebliche Verbilligung. Gleichzeitig darf
dem Manne, der wegen seines ledigen Standes keine Familienlasten zu tragen
hatte, oder demjenigen, dem es vergönnt war, vor seinem Tode seine Kinder
völlig aufzuerziehen, wohl ein Beitrag an die Sicherstellung der Hinterlas-
senen seiner vorversterbenden Volksgenossen zugemutet werden. .
In der schon mehrfach zitierten Botschaft des Bundesrates vom 28. J uli
1924 war die Ausrichtung von Renten an alle Witwen und an die Doppelwaisen
vorgesehen, d. h. an diejenigen Kinder, deren Mutter beim Tode des Vaters
schon verstorben ist. Das nähere Studium der Frage hat uns jedoch gezeigt,
dass in der Hinterlassenenversicherung das Bedürfnis der Waisen voranzu-
stellen ist und dass die Ausrichtung einer Rente an alle Witwen, auch an die
Jüngsten unter ihnen, zu einer sehr starken Belastung führt, ohne dass dafür
ein absolutes Bedürfnis besteht. Es kann ferner darauf verwiesen werden,
dass die ausländische Arbeiterversicherung die Hinterlassenenfürsorge im
allgemeinen nur rudimentär entwickelt hat und dass dort gewöhnlich nur
der beim Tode des Mannes invaliden Witwe eine Rente zugesprochen wird.
Aus diesen Erwägungen heraus, vor allem zur Entlastung des Werkes, haben wir
uns entschlossen, der Witwe nur dann eine Rente zu gewähren, wenn sie im
Zeitpunkte der Verwitwung das 50. Altersjahr bereits überschritten hat. Dass sie
im gewöhnlichen Wortsinne invalid sei, wird nicht verlangt, in der Meinung, dass
88 der Witwe bei Überschreitung dieses Alters ganz allgemein schwerer fallen
werde, sich noch eine genügende Verdienstmöglichkeit zuverschaffen. Die jüngern
Witwen, d. h. diejenigen, deren Verwitwung vor dem zurückgelegten 50. Alters-
jahr eintritt, sollen mit einer bescheidenen Kapitalabfindung bedacht werden,
die ihnen die Deckung der unmittelbaren Kosten des Todesfalles und eine Bei-
hilfe für die erste Zeit der Witwenschaft bietet, bis zum Momente, wo sie durch
Cigenen Erwerb für sich selber und ihre Kinder sorgen können. Dieser
Einschränkung der Witwenversicherung steht eine nicht unerhebliche Aus-
dehnung der Waisenversicherung gegenüber, indem grundsätzlich jede Waise,
nicht nur die Doppelwaise, beim Tode des Vaters eine bescheidene Rente bis
ZUM Zurückgelegten 18. Altersjahr erhalten soll. Dabei werden allerdings im
einzelnen Versicherungsfall gleichzeitig höchstens fünf Waisenrenten .ausge-
richtet werden, mit Nachrücken der andern vorläufig ausgeschlossenen Waisen
in die Rentenberechtigung, sobald eine Waisenrente wegfällt. .
Wir glauben mit dieser Regelung eine Lösung gefunden zu haben, die
sowohl den Finanzierungsmöglichkeiten als auch durch die Voranstellung der
Waisenversicherung den Anschauungen, wie sie in unserm Volke vorherrschen,
gerecht wird,
Während der Kreis der Leistungsberechtigten bis zu einem gewissen Grade
durch die Natur des Versicherungszweiges bestimmt wird und nicht beliebig
Singeschränkt werden kann, ohne dass die ganze Art der Versicherung geändert