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Belastung aus gesehen nicht eben beweiskräftig und mit Vorsicht zu bewerten
sind, so darf doch gesagt werden, dass die von uns vorgesehenen Arbeitgeber-
beiträge nicht unerheblich hinter dem zurückbleiben, was in der Alters-, In-
validen- und Hinterlassenenversicherung der wichtigsten europäischen In-
dustrieländer verlangt wird, die für uns auf dem Weltmarkte in erster Linie
in Betracht kommen. Bedenkt man dazu, dass auch in diesen Ländern die
Steuerleistungen grosse Beträge erreichen, so kann man, auch wenn nicht alle
Vergleichungsfaktoren berücksichtigt sind, doch die vorgesehenen Beträge als
durchaus erträgliche bezeichnen. Die folgende Aufstellung gibt über die Arbeit-
geberbeiträge in der sozialen Alters-, Invaliden- und Hinterlassenenversicherung
des Auslandes Aufschluss, wobei dort, wo die Versicherung nach Lohnklassen
organisiert ist, die Verhältnisse mehrerer Lohnklassen wiedergegeben sind. .
Der Arbeitgeberbeitrag beträgt in Deutschland für die 1. Lohnklasse mit
einem ' Jahreseinkommen his 312 M. im Jahre 7.80 M. = Fr. 9.64, in der
4. Lohnklasse mit einem Jahreseinkommen von 986—1248 M. im Jahre
81.20 M. == Fr. 88. 57, in der obersten Lohnklasse mit einem Jahreseinkommen
von über 1872 M. im Jahre 52 M. = Fr. 64.28. Den höheren Lohnklassen
der Angestelltenversicherung entsprechend sind die Arbeitgeberbeiträge dort
noch wesentlich höher. .
In Frankreich wird vom Arbeitgeber für Arbeitnehmer mit einem Jahres-
einkommen bis zu Fr. 6000 ein Beitrag von Fr. 300 erhoben = Schw.-Fr. 61.28,
bei einem Versicherten mit einem Jahreseinkommen bis zu Fr. 12,000 ein sol-
cher von Fr. 600 = Fr.122.46 in Schweizerwährung.
In Grossbritannien wird vom Arbeitgeber für die Ausrichtung einer ein-
heitlichen Invalidenrente von jährlich 8390 s. und einer Altersrente von 520 s.
ein Beitrag von 39 s. == Fr. 49,35 für die Männer, und ein solcher von 301/s s.
= Fr. 38.89 für die Frauen eingefordert.
Österreich erhebt Arbeitgeberbeiträge, die sich je nach der Lohnklasse
zwischen 28.80 s. = Fr. 21.07 und 144 s. == Fr. 105.834 bewegen.
Und auch Italien kennt Arbeitgeberbeiträge von 12-—72 Lire oder
Fr. 3.830—19. 78 jährlich, ebenfalls nach der Lohnklasse abgestuft.
Die Umrechnungen sind zu Devisenkursen vom 26. Januar 1928 erfolgt.
Bedenkt man im weitern, dass die schweizerische Krankenversicherung,
Sowohl im Bunde als freiwillige, als auch dort, wo sie kraft kantonalen Gesetzes
oder Gemeindeerlasses obligatorisch ist, keine Arbeitgeberbeiträge kennt und
dass auch die schweizerische Unfallversicherung die Arbeitgeber nur mit
emem durchschnittlichen Prämiensatz von 92,1% 0 der Lohnsumme belastet,
So erscheinen die von uns in der Alters- und Hinterlassenenversicherung
vorgesehenen Leistungen der Arbeitgeber als bescheiden. .
Mit der Ausübung des verfassungsmässigen Gesetzgebungsrechtes im Ge-
biete der Alters- und ‚Hinterlassenenversicherung zessiert das betreffende
Recht in den Kantonen. Diese sind dannzumal zur Gesetzgebung im gleichen
Gebiete nur noch soweit zuständig, als das Bundesgesetz ihnen das Recht
dazu ausdrücklich delegiert. Die Festsetzung von Arbeitgeberbeiträgen im