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Bundesgesetze selber gibt den Arbeitgebern somit einen gewissen Schutz
vor einer ungleichen, vielleicht allzu weit gehenden Belastung durch einzelne
kantonale Gesetze. Denn das Bundesgesetz, das den Kantonen das Recht
erteilt, Zusatzversicherungen einzuführen, setzt dafür gewisse Bedingungen
fest und stellt dabei insbesondere auch hinsichtlich der Belastung der Arbeit-
geber Vorschriften auf.
Wir sind uns durchaus bewusst, dass eine Erhebung der Arbeitgeber-
beiträge in der Allgemeinheit, wie wir sie in Aussicht nehmen, technische und
administrative Schwierigkeiten nach sich ziehen wird, besonders in kleinern
gewerblichen Betrieben, vielfach auch in der Landwirtschaft und in der Haus-
wirtschaft. Durch die Befreiung des Arbeitgebers von der Beitragspflicht für
die mit ihm in Familiengemeinschaft lebenden verwandten und verschwä-
gerten Personen werden diese Schwierigkeiten vermindert, wenn auch
damit ein Teil der Einnahmen der Versicherung dahinfällt. Wir halten aber die
Befreiung des Arbeitgebers für diese Kategorie von Personen für notwendig
und gerechtfertigt, weil sie gerade denjenigen eine fühlbare Erleichterung
bringen wird, denen die Mitarbeit von Familiengliedern sehr oft ihre wirt-
schaftliche Existenz ermöglicht. Der verbleibenden Schwierigkeiten beim
Inkasso der Arbeitgeberbeiträge wird man Herr werden müssen. Die Durch-
führung der Versicherung durch die Kantone und Gemeinden, welche
den Verhältnissen nahestehen, wird die Erhebung der Beiträge erleichtern. Die
Schwierigkeiten sind jedenfalls nicht so gross, dass sie uns dazu führen dürfen,
auf einen erheblichen Teil einer zur Finanzierung der Versicherung unum-
gänglichen Einnahme zu verzichten.
c. Die Zuwendungen des Bundes und der Kantone an die Versicherung.
ad. Allgemeines.
Die zu schaffende Versicherung soll den breiten Schichten der Bevölkerung
die Vorsorge für das Alter und für die Witwen und Waisen erleichtern. Ausser
Beiträgen der Versicherten selber und der Arbeitgeber bedarf sie dazu finan-
zieller Zuwendungen des Staates, Diese sind in einer Volksversicherung mit
einheitlichen Beiträgen, welche im wesentlichen nach dem Umlageverfahren
organisiert ist und neben der Angestellten- und Arbeiterschaft viele wenig
bemittelte selbständig Erwerbende, Landwirte und Handwerker, umfasst,
von besonderer Bedeutung. Die Zuwendungen des Staates in einer Volks-
versicherung erfüllen zum Teil die Funktion der weitgehenden Arbeitgeber-
beiträge in der ausländischen Klassenversicherung. Sie tragen als Mittel des
Ausgleiches zum sozialen Charakter der Versicherung bei.
Art. 834weter der Verfassung sieht denn auch in Absatz 5 Zuwendungen
des Bundes und der Kantone an die Versicherung vor, die jedoch die Hälfte
des Gesamtbedarfes der Versicherung nicht übersteigen dürfen. Zweck der
Bestimmung ist es, zu verhindern, dass die Versicherung, bei fortgesetzter