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haben. Die administrative Durchführung einer Beteiligung des Staates an
den Beiträgen der Versicherten wäre zudem ziemlich kompliziert und würde
einen nicht unerheblichen Aufwand an Verwaltungskosten verlangen. Aus
diesen Überlegungen sind wir dazu gelangt, eine Verwendung öffentlicher
Gelder zur Deckung von Ausfällen im Versicherungsbetriebe und zu Bei-
tragssubventionen abzulehnen und diese Gelder direkt zu Zuschüssen an
die aus den Beiträgen der Versicherten und den Arbeitgeberbeiträgen be-
strittenen ordentlichen Versicherungsleistungen zu verwenden. Dies ist nicht
nur bei der im Verhältnis zur Zahl der Beitragspflichtigen wesentlich geringern
Zahl von Leistungsbezügern erheblich einfacher, es gestattet auch eine ver-
mehrte Konzentration und zweckmässigere Verwendung der öffentlichen Mit-
tel und ermöglicht, die wahren Bedürfnisse zu berücksichtigen.
Vom Standpunkte der Belastung des Staates aus gesehen, führen die ver-
schiedenen Verfahren zu gleichen Ergebnissen. Dem Gesamtbedarf der Ver-
sicherung entspricht die Gesamtaufwendung für den Versicherungszweck.
Ob der Staat sich an der Aufbringung des Bedarfes beteilige oder in gleicher
Höhe unmittelbar einen Bestandteil der Aufwendungen übernehme, kommt
für ihn aufs gleiche heraus. Die von der Verfassung vorgeschriebene Be-
schränkung auf die Hälfte ist eingehalten, wenn der Staat in dem, was
er hinzulegt, nicht über den Wert der aus den Beiträgen der Versicherten und
Arbeitgeber aufgebrachten Versicherungsleistungen hinausgeht.
Die von uns vorgesehene Ordnung ist demnach nicht nur die prakti-
schere und sozial wertvollere; sie wird auch dem Verfassungswillen gerecht.
Die Verfassung lässt die Frage der Verteilung der staatlichen Zuwendungen
zwischen Bund und Kantonen offen. Der Bund hat unseres Erächtens den
Hauptanteil davon zu übernehmen. Die Versicherung ist ein Werk des Bundes.
Die Verfassung hat den Bund mit ihrer Schaffung beauftragt. Dem Bunde
sind dafür auch besondere Einnahmen aus der fiskalischen Belastung des Ta-
baks und aus einer künftigen fiskalischen Belastung der gebrannten Wasser
zugewiesen worden. Dagegen halten wir dafür, dass in einem bescheideneren
Ausmasse auch die Kantone zur Deckung eines Teiles der staatlichen Zuwen-
dungen heranzuzieben sind. Ihnen weist das Gesetz die Durchführung der
Versicherung zu. Wird das Werk auch vom Bunde errichtet, so ent-
falten sich, seine Wirkungen doch in den Kantonen und werden durch
die kantonale Tätigkeit bedingt. Nur wenn die Kantone die Pflichten,
die ihnen das Gesetz überbindet, in genügender Weise erfüllen, kann die
Versicherung ihrer Aufgabe gerecht werden. Eine finanzielle Beteiligung
der Kantone am Versicherungswerke im Masse desjenigen, das ihnen zu-
gemutet werden kann, wird bei ihnen das Bewusstsein von der Bedeutung der
Aufgabe und das Gefühl der Verantwortung für das gute Gelingen stärken.
Es ist psychologisch von Bedeutung, dass nicht nur der Bund, sondern
auch der Kanton in der Übernahme eines Teiles der Zuschussleistungen dem
einzelnen Versicherten gebend und ausgleichend gegenübertrete.