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zu würdigen, Die Gesetzgebung über die direkten Steuern und damit die
Steuereinschätzung, welche Anhaltspunkte für die Notwendigkeit eines Zu-
schusses bieten wird, ist kantonal und weist von Kanton zu Kanton erhebliche
Unterschiede auf. Verschieden sind auch die Lebensverhältnisse, Daher kann
eine Summe, die in einzelnen Kantonen im allgemeinen einen angemessenen
Lebensunterhalt ermöglicht, in andern ungenügend sein. Auf alle diese Ver-
hältnisse kann der Kanton bei der Erhöhung der Versicherungsleistungen aus
öffentlichen Mitteln Rücksicht nehmen. Kantone, mit vorwiegend ländlichen,
billigeren Lebensverhältnissen, aber auch geringerem Einkommen und Ver-
mögen grosser Schichten ihrer Bevölkerung werden zahlreichere und dafür
kleinere Zuschussleistungen ausrichten; andere Kantone mit gemischten oder
vorwiegend städtischen Verhältnissen und in denen vielfach Leistungsbezüger
der allgemeinen Volksversicherung noch von anderwärts ausreichende Pensionen
oder Renten erhalten, werden die Zahl der Bezüger von Zuschüssen etwas
einschränken und dafür im Einzelfalle etwas grössere Leistungen gewähren.
Dergestalt wird eine Ordnung möglich, die sich in hervorragendem Masse den
so verschiedenartigen Bedürfnissen unseres Landes anpassen kann. Zugleich
wird die Beurteilung der Einzelfälle in die Hände derjenigen Stellen verlegt,
welche dafür am geeignetsten sind, während das im Bundesgesetze für die kan-
tonalen Erlasse vorgesehene Genehmigungsrecht des Bundesrates Gewähr
bietet, dass diese Erlasse sich im Rahmen der allgemeinen bundesrechtlichen
Vorschriften bewegen.
Der hohe Wert und die soziale Wirkung der staatlichen Zuschüsse zur Er-
höhung der Versicherungsleistungen sind aus dieser Darlegung der dafür
massgebenden Grundsätze ohne weiteres ersichtlich. Kann der Staat in seinen
Zuwendungen, wie wir es in Aussicht nehmen, bis zur verfassungsmässigen
Höchstgrenze gehen oder bis nahe daran, so würde schon eine rein schematische
Verteilung dieser Gelder zur Erhöhung der Leistungen bei allen Versicherten,
auch bei denen die es nicht nötig haben, eine Verdoppelung der aus den Bei-
tragseinnahmen der kantonalen Kasse bestrittenen allgemeinen Leistungs-
ansätze gestatten. Nun werden aber, wie gesagt, diejenigen, deren Einkommen
eine Zuwendung öffentlicher Gelder an sie in keiner Weise rechtfertigt,
davon ausgeschlossen bleiben. Wenn wir diese Zahl auf nur etwa 1/4 bis !/s
der sämtlichen Rentenbezüger der kantonalen Kasse während eines Jahres
schätzen, eine Schätzung, die angemessen sein dürfte, so wird es möglich sein,
mit den Zuwendungen des Bundes und der Kantone bei den übrigen %/4 bis ?/s
der Bezüger die Altersrente im Einzelfalle bis auf.Fr. 500 für den einzelnen
Altersrentner, bis auf Fr. 1000 für ein altes Ehepaar, die Witwenrente bis auf
Fr. 375 und die Waisenrente bis auf Fr. 125 für die Einzelwaise zu erhöhen,
was bei 5 einfachen Waisen bis Fr. 625 jährlich oder bei 5 Doppelwaisen bis
Fr. 1250 jährlich ausmachen wird. Wir stellen erneut fest, dass diese Leistungen
den breitesten Schichten der versicherten Bevölkerung zukommen und
dass sie der zu schaffenden Einrichtung eine ausserordentlich wertvolle soziale
Wirkung geben werden.