Full text: Alters- und Hinterlassenenversicherung

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zu würdigen, Die Gesetzgebung über die direkten Steuern und damit die 
Steuereinschätzung, welche Anhaltspunkte für die Notwendigkeit eines Zu- 
schusses bieten wird, ist kantonal und weist von Kanton zu Kanton erhebliche 
Unterschiede auf. Verschieden sind auch die Lebensverhältnisse, Daher kann 
eine Summe, die in einzelnen Kantonen im allgemeinen einen angemessenen 
Lebensunterhalt ermöglicht, in andern ungenügend sein. Auf alle diese Ver- 
hältnisse kann der Kanton bei der Erhöhung der Versicherungsleistungen aus 
öffentlichen Mitteln Rücksicht nehmen. Kantone, mit vorwiegend ländlichen, 
billigeren Lebensverhältnissen, aber auch geringerem Einkommen und Ver- 
mögen grosser Schichten ihrer Bevölkerung werden zahlreichere und dafür 
kleinere Zuschussleistungen ausrichten; andere Kantone mit gemischten oder 
vorwiegend städtischen Verhältnissen und in denen vielfach Leistungsbezüger 
der allgemeinen Volksversicherung noch von anderwärts ausreichende Pensionen 
oder Renten erhalten, werden die Zahl der Bezüger von Zuschüssen etwas 
einschränken und dafür im Einzelfalle etwas grössere Leistungen gewähren. 
Dergestalt wird eine Ordnung möglich, die sich in hervorragendem Masse den 
so verschiedenartigen Bedürfnissen unseres Landes anpassen kann. Zugleich 
wird die Beurteilung der Einzelfälle in die Hände derjenigen Stellen verlegt, 
welche dafür am geeignetsten sind, während das im Bundesgesetze für die kan- 
tonalen Erlasse vorgesehene Genehmigungsrecht des Bundesrates Gewähr 
bietet, dass diese Erlasse sich im Rahmen der allgemeinen bundesrechtlichen 
Vorschriften bewegen. 
Der hohe Wert und die soziale Wirkung der staatlichen Zuschüsse zur Er- 
höhung der Versicherungsleistungen sind aus dieser Darlegung der dafür 
massgebenden Grundsätze ohne weiteres ersichtlich. Kann der Staat in seinen 
Zuwendungen, wie wir es in Aussicht nehmen, bis zur verfassungsmässigen 
Höchstgrenze gehen oder bis nahe daran, so würde schon eine rein schematische 
Verteilung dieser Gelder zur Erhöhung der Leistungen bei allen Versicherten, 
auch bei denen die es nicht nötig haben, eine Verdoppelung der aus den Bei- 
tragseinnahmen der kantonalen Kasse bestrittenen allgemeinen Leistungs- 
ansätze gestatten. Nun werden aber, wie gesagt, diejenigen, deren Einkommen 
eine Zuwendung öffentlicher Gelder an sie in keiner Weise rechtfertigt, 
davon ausgeschlossen bleiben. Wenn wir diese Zahl auf nur etwa 1/4 bis !/s 
der sämtlichen Rentenbezüger der kantonalen Kasse während eines Jahres 
schätzen, eine Schätzung, die angemessen sein dürfte, so wird es möglich sein, 
mit den Zuwendungen des Bundes und der Kantone bei den übrigen %/4 bis ?/s 
der Bezüger die Altersrente im Einzelfalle bis auf.Fr. 500 für den einzelnen 
Altersrentner, bis auf Fr. 1000 für ein altes Ehepaar, die Witwenrente bis auf 
Fr. 375 und die Waisenrente bis auf Fr. 125 für die Einzelwaise zu erhöhen, 
was bei 5 einfachen Waisen bis Fr. 625 jährlich oder bei 5 Doppelwaisen bis 
Fr. 1250 jährlich ausmachen wird. Wir stellen erneut fest, dass diese Leistungen 
den breitesten Schichten der versicherten Bevölkerung zukommen und 
dass sie der zu schaffenden Einrichtung eine ausserordentlich wertvolle soziale 
Wirkung geben werden.
	        
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