Die Leistungen unserer obligatorischen Alters- und Hinterlassenenversiche-
rung brauchen bei dieser Sachlage den Vergleich mit denen ähnlicher ausländischer
Gesetzgebungen nicht zu scheuen. Die schwedische Volksversicherung, die
vielleicht am ehesten vergleichbar ist, wenn sie auch nach dem Prämien
deckungskapitalverfahren mit Einkommensklassen von einer zentralen Staats-
anstalt durchgeführt wird, richtet Leistungen aus, welche in den untern Klassen
erheblich, aber auch in den obern und obersten Klassen noch hinter den um
die staatlichen Zuschüsse erhöhten Leistungen unserer Versicherung zurück-
bleiben. Schweden gewährt bei einem Einkommen von 1600 bis 4200 Schweizer-
franken nur eine Altersrente von rund Fr. 260 jährlich; bei einem Einkommen
von Fr. 4200 bis Fr. 7000 eine solche von rund Fr. 360 und erst in der obersten
Einkommenskategorie eine solche von Fr. 660. Diese Renten werden erst vom
67. Altersjahre an bezahlt. Die Invalidenrenten, deren Höhe sich nach dem
Invaliditätsalter richtet, sind in ihren Höchstbeträgen noch etwas geringer.
Berücksichtigt man ferner, dass in einer Volksversicherung die Hinterlassenen-
fürsorge, welche Schweden nicht kennt, sicherlich viel wertvoller ist als die
Invalidenfürsorge, so gestaltet sich die Vergleichung für unsere Gesetzgebung
noch wesentlich günstiger.
Die Alters-, Invaliden- und Hinterlassenenversicherung ist sonst im Aus-
lande, wie bereits festgestellt, Arbeitnehmerversicherung mit nach dem Lohne
abgestuften Versicherungsleistungen, wobei überdies die Hinterlassenenver-
sicherung wesentlich zurücktritt und das Hauptgewicht auf der Alters- und
Invalidenfürsorge liegt. Es würde zu weit führen, hier auf Einzelheiten
der Gesetzgebung der verschiedenen Länder einzutreten. Dagegen sei her-
vorgehoben, dass die Leistungen unserer Versicherung auch hier überall
mindestens diejenigen der mittleren Lohnklassen der ausländischen Ver-
sicherung erreichen oder übersteigen, in einzelnen Gesetzgebungen sogar die-
jenigen aller Lohnklassen, So richtet Grossbritannien vom 65. Altersjahre an eine
einheitliche Altersrente von rund Fr. 660 aus, die Witwenrente beläuft sich aller-
dings ebenfalls auf Fr. 660 und die Waisenrente auf Fr. 200—500. In Österreich
bewegt sich die Altersrente in den obersten Lohnklassen der Arbeiterversi-
cherung zwischen Fr. 470 und Fr. 790 jährlich, in Italien erreicht sie etwas
mehr als Fr. 300 jährlich. Die tschechoslowakische Altersversicherung zahlt
Altersrenten aus, deren Betrag je nach der Lohnklasse zwischen Fr. 450 und
Fr. 760 jährlich liegt. ;
Über die Leistungen unserer Versicherung hinaus gehen, abgesehen von
der britischen Witwen- und Waisenversicherung, nur die Renten der
neuen französischen Alters- und Invalidenversicherung in den höchsten
Lohnklassen, die aber noch nicht in Kraft ist, sowie diejenigen der obersten
Lohnklassen der deutschen Arbeiterversicherung und die der deutschen und
der österreichischen Angestelltenversicherung. Sie können in Frankreich Be-
träge bis zu Fr. 1200 und Fr. 1500 jährlich erreichen; in der deutschen Arbeiter-
versicherung solche von rund Fr. 990 bis zu Fr. 1450 und in der deutschen und
österreichischen Angestelltenversicherung Beträge von Fr. 1400 bis Fr. 2600