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des Fonds und damit eine entsprechende Verkürzung der Übergangszeit
gestattet. Diese beiden Gesichtspunkte müssen bei der Übergangsregelung
berücksichtigt und in geeigneter Weise miteinander verknüpft werden.
Der Übergangszustand soll sich nicht allzu lange hinziehen, gleichzeitig sollen
aber die Leistungen so bemessen sein, dass sie der Versicherung von allem
Anfang an einen relevanten Wert geben. Die Übergangsregelung soll zudem
möglichst einfach und klar sein.
In Würdigung dieser Anforderungen sind wir dazu gelangt, eine Ordnung
vorzuschlagen, bei der während 15 Jahren nach dem Inkrafttreten der Ver-
sicherung die Hälfte der gesetzlichen Leistungen ‚ausgerichtet wird, unter
Beschränkung auf diejenigen Leistungsberechtigten, in deren Person die
Voraussetzungen zur Leistungserhöhung aus öffentlichen Mitteln zutreffen
und für welche die ganze Versicherung ın erster Linie geschaffen wird.
Zu den aus den Beitragseinnahmen der kantonalen Versicherungskasse be-
strittenen‘ Leistungen hinzu erhalten diese Berechtigten die Hälfte des
Zuschusses aus öffentlichen Mitteln. Nach Ablauf der 15 Jahre werden die
laufenden Auszahlungen verdoppelt; die bisher ausgeschlossenen Personen
erhalten die ordentlichen Leistungen der kantonalen Kasse, so dass von da an
nur noch normale Versicherungsleistungen und Leistungszuschüsse zur Aus-
richtung gelangen, Wir halten dafür, dass diese Ordnung am besten dem
Postulat der Einfachheit und Klarheiß gerecht wird. Zudem entspricht sie
weitestgehend der von uns gewählten finanziellen Organisation der Ver-
sicherung. Während einer gewissen Reihe von Jahren werden aus den Ein-
nahmen beschränkte Leistungen ausbezahlt, ünter Zurücklegung des Restes,
und nachher die vollen Leistungen, ohne dass bis zum Aussterben der
Bezüger von Übergangsleistungen- zwei Kategorien von Rentnern neben-
einander hergehen, wie es der Fall ist, wenn man jenen bis zum Erlöschen
ihrer Berechtigung weiterhin nur die beschränkten Versicherungsleistungen
gewährt. Die Übergangszeit schliesst bei der vorgeschlagenen Lösung nach
Ablauf von 15 Jahren absolut ab, während sie im zweiten Falle bis zum Ab-
sterben des letzten Bezügers von reduzierten Leistungen in Erscheinung tritt.
Man wird der vorgeschlagenen Ordnung gegenüber einwenden, dass sie
speziell in der Hinterlassenenversicherung nicht recht befriedige. So be-
greiflich es sei und gewiss auch allgemein verstanden werde, dass, um des Zu-
standekommens des ganzen Werkes willen, derjenige, der überhaupt nie oder
nur während weniger Jahre Beiträge bezahlt hat, in der Altersversicherung
geringere Leistungen erhalte, so widerspreche es dem Wesen der Hinterlassenen-
versicherung, dass Witwe und Waisen desjenigen, der in der Übergangsperiode
verstirbt, wegen dieses zufälligen Umstandes nun für die ganze Zeit ihrer
Berechtigung auch nur verkürzte Renten erhalten sollen, trotzdem er die Bei-
träge bezahlt hat. Dies werde besonders die Hinterlassenen jüngerer Versicherter
schwer treffen, während die Hinterlassenenversicherung ja gerade in solchen
Fällen frühzeitigen Todes des Ernährers helfen wolle und oft ihre wertvollsten
Wirkungen entfalte. Anderseits habe es keinen grossen Sinn und würde es