Full text: Alters- und Hinterlassenenversicherung

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dass, wenn immer möglich, nicht dieser Moment abgewartet und der Bund 
dann auf einmal mit einer Mehrausgabe von Fr. 24 Millionen belastet werden 
sollte. Es wäre eine gute und die Zukunft des Versicherungswerkes garantie- 
rende Finanzpolitik, wenn es möglich würde, schon früher grössere Zuwen- 
dungen an die Zwecke der Alters- und Hinterbliebenenversicherung zu machen 
und die für die Leistungen einstweilen nicht beanspruchten Beiträge dem Fonds 
ainzuverleiben. Nur im Sinne eines Beispiels möchten wir darauf hinweisen, 
dass die Zuwendung eines Gesamtbetrages von Fr. 40 Millionen aus dem Ertrag 
der Tabakbesteuerung und aus andern Mitteln, wenn sie seit dem Jahre 1985 
erfolgen könnte, nach Ablauf der 15jährigen Übergangsperiode zur Anlage eines 
Fonds von zirka 900 Millionen Franken führen würde. So wäre es möglich, das 
vorliegende Projekt mit einer Zuwendung des Bundes durchzuführen, die, wenn 
sie früh genug einsetzt, 40 Millionen Franken im Jahr in absehbarer Zeit nicht 
übersteigen wird (Tab. 5). Dabei nehmen wir angesichts der beschränkten zur 
Verfügung stehenden Mittel vorläufig Zuwendungen an die Zusatzversicherung 
von Kantonen nicht in Aussicht. Nicht berücksichtigt ist sodann die In- 
validenversicherung, die von der Verfassung in die zweite Linie gestellt ist, 
an deren zukünftige Verwirklichung aber heute schon gedacht werden muss. 
Unter diesen Umständen ist es dringend notwendig, dass der Ausbau der 
Alkoholgesetzgebung möglichst bald zu einem guten Ende gebracht und dass 
alles getan werde, um der in Angriff genommenen Reform zum Durchbruch zu 
verhelfen. 
Es dürfte möglich sein, bei aller Wahrung volkshygienischer Postulate und 
unter Berücksichtigung berechtigter Interessen des Obstbaues, einen fiskalischen 
Ertrag zu sichern, der in Verbindung mit der Tabakbesteuerung für die Alters- 
und Hinterlassenenversicherung vollständig ausreicht. Wir hoffen denn auch 
zuversichtlich, dass es gelinge, die Alkoholreform in der nächsten Zeit auf dieser 
Basis durchzuführen, und dass das Volk, welches durch die Annahme des Ver- 
fassungsartikels über die Versicherung seinem Willen nach baldiger Reali- 
sierung dieses Werkes Ausdruck gegeben und ihm die Reineinnahmen aus der 
zukünftigen Alkoholbelastung zugewiesen hat, seine Zustimmung nicht ver- 
sagen werde. 
Wie wir im Abschnitte über die Zuwendungen des Staates an die Versiche- 
rung dargelegt haben, sind diese ausschliesslich zur Erhöhung der ordentlichen 
Leistungen der kantonalen Versicherungkassen bestimmt. Der Staat fügt 
seine Mittel dem hinzu, was aus den Beitragseinnahmen der kantonalen Kassen 
an Versicherungsleistungen bestritten wird. Wir sind dabei bis zur verfassungs- 
mässig zulässigen Grenze der Belastung des Staates gegangen und haben 
seinen Anteil auf 100 % jener Leistungen bestimmt. Davon soll der Bund 
80 % tragen, während die Kantone den Rest von 20 % zu übernehmen hätten. 
Die vorangehende Darstellung zeigt, dass es dem Bunde bei entsprechender 
Äufnung eines Fonds in der Übergangszeit der Versicherung gelingen dürfte, 
diese Leistungen dauernd aufzubringen.
	        
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