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Versicherten gedeckt, während etwas weniger als !/s auf die Arbeitgeberbeiträge
entfällt. Wir dürfen demnach davon ausgehen, dass bei einer Erhöhung der
Beiträge durch eine kantonale Zusatzversicherung um beispielsweise 100 %,
bei einer Bevölkerungsgliederung, die nicht allzu sehr vom schweizerischen
Durchschnitt abweicht, eine Erhöhung der ordentlichen Kassenleistungen um
mehr als */s möglich sei. Eine gleichmässige Verteilung der kantonalen Zu-
schüsse an die Zusatzversicherung auf die grosse Masse der zusatzversicherten
Personen wird diese Erhöhung auf etwa */s der ordentlichen Leistungen der
allgemeinen Volksversicherung steigern. Dergestalt gelangen wir auch in der
Zusatzversicherung zu Renten, die in der Altersversicherung mehr als 300 Fran-
ken für den einzelnen Rentner betragen können und somit in den Kantonen
mit etwas schwierigern und teurern Lebensverhältnissen eine ganz "erhebliche
und sehr wertvolle Ergänzung der allgemeinen Versicherung bieten. .
Über die Durchführung der Zusatzversicherung enthält das Bundesgesetz
keine Vorschriften. Wir gehen davon aus, dass diese der kantonalen Versiche-
rungskasse überbunden werde, die am ehesten in der Lage ist, die Aufgabe zu
übernehmen. Sie wird von den Beitragspflichtigen des Kantons oder, wenn die
Zusatzversicherung auf bestimmte Gebietsteile beschränkt ist, von denjenigen,
die in diesen Gebietsteilen wohnen, den erhöhten Beitrag einfordern und den
Berechtigten auch die erhöhte Leistung auszahlen. Auf die Zusatzversicherung
finden die Bestimmungen der allgemeinen Volksversicherung Anwendung, Dies
gilt insbesondere für die Vorschrift, dass Personen, welche Anspruch auf Rente
erheben, die verfallenen nicht bezahlten Beitragsleistungen nachzubezahlen
haben. Auf diese Weise werden die Schwierigkeiten beseitigt, die sich sonst
ergäben, wenn Personen aus einem Kanton ohne Zusatzversicherung in einen
andern ziehen, der eine solche besitzt. Sie werden dann eben die Zusatzbeiträge
für die fehlenden Beitragsjahre nachträglich entrichten müssen. Wenn ihnen
dies nicht möglich ist, so werden die Beiträge auf den Zusatzversicherungs-
leistungen verrechnet werden. Zur Vermeidung von Missbräuchen wird man
den Kantonen überdies das Recht geben müssen, eine Wartefrist einzuführen.
Etwas schwieriger gestaltet sich die Frage in bezug auf Personen, welche in
einem Kanton oder in einem Gebietsteil eines Kantons mit Zusatzversicherung
die höhern Beiträge bezahlt haben und nachher in einen Kanton oder in einen Ge-
bietsteil ohne Zusatzversicherung übersiedeln. Ausgehend vom Grundgedanken,
dass auch in der Zusatzversicherung aus den Beiträgen der jeweils in einem Kan-
ton zur Zusatzversicherung Beitragspflichtigen an die jeweils aus der Zusatzversi-
cherung Berechtigten die Leistungen ausbezahlt werden müssen, würde eine Ab-
findung solcher wegziehender Personen nicht in Frage kommen. Gehen sie in ein
Gebiet oder in einen Kanton über, der wegen billigerer Lebensverhältnisse bei-
spielsweise keine Zusatzversicherung geschaffen hat, so bedürfen sie ja der hö-
hern Versicherungsleistungen nicht. Es ist aber zuzugestehen, dass eine solche
Schematische Lösung wohl in vielen Fällen als ungerecht angesehen würde.
Deshalb werden die Kantone das Recht haben, in der Zusatzversicherung eine
Abfindung der Wegziehenden vorzusehen.