Full text: Alters- und Hinterlassenenversicherung

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Versicherten gedeckt, während etwas weniger als !/s auf die Arbeitgeberbeiträge 
entfällt. Wir dürfen demnach davon ausgehen, dass bei einer Erhöhung der 
Beiträge durch eine kantonale Zusatzversicherung um beispielsweise 100 %, 
bei einer Bevölkerungsgliederung, die nicht allzu sehr vom schweizerischen 
Durchschnitt abweicht, eine Erhöhung der ordentlichen Kassenleistungen um 
mehr als */s möglich sei. Eine gleichmässige Verteilung der kantonalen Zu- 
schüsse an die Zusatzversicherung auf die grosse Masse der zusatzversicherten 
Personen wird diese Erhöhung auf etwa */s der ordentlichen Leistungen der 
allgemeinen Volksversicherung steigern. Dergestalt gelangen wir auch in der 
Zusatzversicherung zu Renten, die in der Altersversicherung mehr als 300 Fran- 
ken für den einzelnen Rentner betragen können und somit in den Kantonen 
mit etwas schwierigern und teurern Lebensverhältnissen eine ganz "erhebliche 
und sehr wertvolle Ergänzung der allgemeinen Versicherung bieten. . 
Über die Durchführung der Zusatzversicherung enthält das Bundesgesetz 
keine Vorschriften. Wir gehen davon aus, dass diese der kantonalen Versiche- 
rungskasse überbunden werde, die am ehesten in der Lage ist, die Aufgabe zu 
übernehmen. Sie wird von den Beitragspflichtigen des Kantons oder, wenn die 
Zusatzversicherung auf bestimmte Gebietsteile beschränkt ist, von denjenigen, 
die in diesen Gebietsteilen wohnen, den erhöhten Beitrag einfordern und den 
Berechtigten auch die erhöhte Leistung auszahlen. Auf die Zusatzversicherung 
finden die Bestimmungen der allgemeinen Volksversicherung Anwendung, Dies 
gilt insbesondere für die Vorschrift, dass Personen, welche Anspruch auf Rente 
erheben, die verfallenen nicht bezahlten Beitragsleistungen nachzubezahlen 
haben. Auf diese Weise werden die Schwierigkeiten beseitigt, die sich sonst 
ergäben, wenn Personen aus einem Kanton ohne Zusatzversicherung in einen 
andern ziehen, der eine solche besitzt. Sie werden dann eben die Zusatzbeiträge 
für die fehlenden Beitragsjahre nachträglich entrichten müssen. Wenn ihnen 
dies nicht möglich ist, so werden die Beiträge auf den Zusatzversicherungs- 
leistungen verrechnet werden. Zur Vermeidung von Missbräuchen wird man 
den Kantonen überdies das Recht geben müssen, eine Wartefrist einzuführen. 
Etwas schwieriger gestaltet sich die Frage in bezug auf Personen, welche in 
einem Kanton oder in einem Gebietsteil eines Kantons mit Zusatzversicherung 
die höhern Beiträge bezahlt haben und nachher in einen Kanton oder in einen Ge- 
bietsteil ohne Zusatzversicherung übersiedeln. Ausgehend vom Grundgedanken, 
dass auch in der Zusatzversicherung aus den Beiträgen der jeweils in einem Kan- 
ton zur Zusatzversicherung Beitragspflichtigen an die jeweils aus der Zusatzversi- 
cherung Berechtigten die Leistungen ausbezahlt werden müssen, würde eine Ab- 
findung solcher wegziehender Personen nicht in Frage kommen. Gehen sie in ein 
Gebiet oder in einen Kanton über, der wegen billigerer Lebensverhältnisse bei- 
spielsweise keine Zusatzversicherung geschaffen hat, so bedürfen sie ja der hö- 
hern Versicherungsleistungen nicht. Es ist aber zuzugestehen, dass eine solche 
Schematische Lösung wohl in vielen Fällen als ungerecht angesehen würde. 
Deshalb werden die Kantone das Recht haben, in der Zusatzversicherung eine 
Abfindung der Wegziehenden vorzusehen.
	        
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