Einleitung.
Der vorliegende Bericht will über die Vorarbeiten für die Bundes-
gesetzgebung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung seit Annahme
der grundlegenden Verfassungsbestimmung orientieren, sowie die Gesichts-
punkte darlegen, welche für die Aufstellung des beiliegenden Vorentwurfs
eines Gesetzes massgebend waren. Er soll in erster Linie der Erörterung des
Fragenkomplexes in der Expertenkommission dienen, die nächstens wird
einberufen werden, und sodann auch die Grundlage für die weitern Arbeiten,
insbesondere für den Gesetzesentwurf und die Botschaft des Bundesrates an
die eidgenössischen Räte, bilden.
Die Gesetzgebungstätigkeit des Bundes im Gebiete der Alters- und Hinter-
lassenenversicherung beruht auf Art. 8344uster der Bundesverfassung. Diese
Bestimmung, die am 6. Dezember 1925 vom Volke mit 410,988 gegen 217,488
Stimmen und mit 15 ganzen und 8 halben gegen 4 ganze und 3 halbe Standes-
stimmen angenommen wurde, lautet folgendermassen:
«Der Bund wird auf dem Wege der Gesetzgebung die Alters- und die
Hinterlassenenversicherung einrichten; er ist befugt, auf einen spätern
Zeitpunkt auch die Invalidenversicherung einzuführen.
Er kann diese Versicherungszweige allgemein oder für einzelne
Bevölkerungsklassen obligatorisch erklären.
Die Durchführung erfolgt unter Mitwirkung der Kantone; es können
öffentliche und private Versicherungskassen beigezogen werden.
Die beiden ersten Versicherungszweige sınd gleichzeitig einzu-
führen.
Die finanziellen Leistungen des Bundes und der Kantone dürfen
sich zusammen auf nicht mehr als die Hälfte des Gesamtbedarfes der
Versicherung belaufen.
Vom 1. Januar 1926 an leistet der Bund einen Beitrag in der Höhe
der gesamten Einnahmen aus der fiskalischen Belastung des Tabaks
an die Alters- und Hinterlassenenversicherung.
Der Anteil des Bundes an den Reineinnahmen aus einer künftigen
fiskalischen Belastung gebrannter Wasser wird für die Alters- und Hinter-
lassenenversicherung verwendet.»
Im weitern wurde am gleichen Tage in die Bundesverfassung ein Art. 41%
aufgenommen, der den Bund ermächtigt, den rohen und den verarbeiteten
Tabak zu besteuern.