Full text: Alters- und Hinterlassenenversicherung

Einleitung. 
Der vorliegende Bericht will über die Vorarbeiten für die Bundes- 
gesetzgebung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung seit Annahme 
der grundlegenden Verfassungsbestimmung orientieren, sowie die Gesichts- 
punkte darlegen, welche für die Aufstellung des beiliegenden Vorentwurfs 
eines Gesetzes massgebend waren. Er soll in erster Linie der Erörterung des 
Fragenkomplexes in der Expertenkommission dienen, die nächstens wird 
einberufen werden, und sodann auch die Grundlage für die weitern Arbeiten, 
insbesondere für den Gesetzesentwurf und die Botschaft des Bundesrates an 
die eidgenössischen Räte, bilden. 
Die Gesetzgebungstätigkeit des Bundes im Gebiete der Alters- und Hinter- 
lassenenversicherung beruht auf Art. 8344uster der Bundesverfassung. Diese 
Bestimmung, die am 6. Dezember 1925 vom Volke mit 410,988 gegen 217,488 
Stimmen und mit 15 ganzen und 8 halben gegen 4 ganze und 3 halbe Standes- 
stimmen angenommen wurde, lautet folgendermassen: 
«Der Bund wird auf dem Wege der Gesetzgebung die Alters- und die 
Hinterlassenenversicherung einrichten; er ist befugt, auf einen spätern 
Zeitpunkt auch die Invalidenversicherung einzuführen. 
Er kann diese Versicherungszweige allgemein oder für einzelne 
Bevölkerungsklassen obligatorisch erklären. 
Die Durchführung erfolgt unter Mitwirkung der Kantone; es können 
öffentliche und private Versicherungskassen beigezogen werden. 
Die beiden ersten Versicherungszweige sınd gleichzeitig einzu- 
führen. 
Die finanziellen Leistungen des Bundes und der Kantone dürfen 
sich zusammen auf nicht mehr als die Hälfte des Gesamtbedarfes der 
Versicherung belaufen. 
Vom 1. Januar 1926 an leistet der Bund einen Beitrag in der Höhe 
der gesamten Einnahmen aus der fiskalischen Belastung des Tabaks 
an die Alters- und Hinterlassenenversicherung. 
Der Anteil des Bundes an den Reineinnahmen aus einer künftigen 
fiskalischen Belastung gebrannter Wasser wird für die Alters- und Hinter- 
lassenenversicherung verwendet.» 
Im weitern wurde am gleichen Tage in die Bundesverfassung ein Art. 41% 
aufgenommen, der den Bund ermächtigt, den rohen und den verarbeiteten 
Tabak zu besteuern.
	        
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