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des einzelnen Versicherten festzulegen. Der kantonalen Finführungsgesetz-
gebung und dem Verordnungswege ist im Rahmen der bundesrechtlichen
Grundsätze die Regelung des Versicherungsbetriebes und die Normierung von
Einzelheiten vorbehalten.
Bei der weitgehenden Selbständigkeit, die den Kantonen im Bundesgesetze
eingeräumt ist, kommt ihren Einführungserlassen eine grosse Bedeutung zu.
Die Kantone haben die kantonale Versicherungskasse zu errichten und die für
ihre ordnungsgemässe Verwaltung erforderlichen Vorschriften aufzustellen,
Sodann haben sie über die Art der Beitragserhebung, über die Auszah-
lung der Versicherungsleistungen und die Sicherung ihrer zweckgemässen Ver-
wendung zu bestimmen. Überdies Liegt ihnen die Organisation der erstinstanz-
lichen ‚Rechtspflege ob.
Von ganz besonderer Bedeutung sind die Vorschriften der Kantone
über die Erhöhung der ordentlichen Versicherungsleistungen aus öffentlichen
Mitteln.
Kantone, welche sich zur Schaffung einer Zusatzversicherung entschliessen,
werden über diese zu legiferieren haben.
Den Verordnungen des Bundes ist die nähere Ausführung des Bundes-
gesetzes vorbehalten, soweit sie zur Herstellung einer gewissen Einheitlichkeit
der Durchführung notwendig ist. So wird der Bund in einer oder in verschie-
denen Verordnungen insbesondere die Form der Berichterstattung und der
Rechnungsablage der kantonalen Versicherungskassen, den Verkehr zwischen
diesen Kassen zur Herbeiführung des Risikoausgleiches, die Aufstellung gewisser
einheitlicher Vorschriften über den Beitragsbezug und die Form des Beitrags-
heftes zwecks Vermeidung von Schwierigkeiten bei Übergang eines Versicherten
von einem Kanton zum andern zu regeln haben.
Dazu kommen Vorschriften über die Berechnung der Arbeitgeberbeiträge
im Rahmen des Gesetzes, über die Grenzen, innerhalb welcher die Kantone
die Beitragspflicht im Falle der Unerhältlichkeit von Beiträgen der Versicherten
übernehmen können, über die Erhöhung der Altersrente bei Hinausschiebung
ihres Bezuges, die Bezeichnung der Rekursinstanz zur Behandlung von Streitig-
keiten aus der Versicherung und die Festsetzung des Verfahrens. Endlich hat
eine Verordnung des Bundes in Ausführung des Gesetzes die Grundsätze festzu-
stellen, denen sich die kantonalen Zusatzversicherungen anzupassen haben.
Sämtliche kantonalen Erlasse bedürfen der Genehmigung des Bundesrates,
damit geprüft werden kann, ob sie mit dem Bundesgesetze in Einklang stehen.
Der Bund wird natürlich schon bei ihrer Vorbereitung den Kantonen auf ihren
Wunsch an die Hand gehen.
Das Gesetz gliedert sich in drei Hauptabschnitte, welche sich mit der
Durchführung der Versicherung in organisatorischer Hinsicht, mit der Bei-
tragspflicht der Versicherten und der Arbeitgeber, sowie mit der Festsetzung
und Ausrichtung der Leistungen befassen. An diese Hauptabschnitte reihen
sich die ergänzenden Abschnitte über die Zusatzversicherung und über die
Rechtspflege an. Der Gesetzesentwurf umfasst im ganzen 84 Artikel.