Der Verfassungsartikel ist nach jahrelanger Vorbereitungszeit zustande
gekommen. Die schwere Wirtschaftskrise, die bald nach Kriegsende eintrat,
und die Schwierigkeiten, die sich daraus ergaben, verzögerten den Abschluss
der Arbeiten. .
Die Krönung der Kranken- und Unfallversicherung durch eine aus-
gedehnte Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung ist ein altes
Postulat der schweizerischen Sozialpolitik. Grosse Kreise des werktätigen Vol-
kes sind an der baldigen Einführung dieser Versicherungszweige, die eine
fühlbare Lücke in der sozialen Gesetzgebung. ausfüllen soll, interessiert und
drängten schon während der Vorbereitung der Verfassungsvorlage entschieden
auf eine Lösung. Die öffentliche Erörterung des Problems unmittelbar vor
der Volksabstimmung und die grosse Zahl der annehmenden Stimmen und
annehmenden Stände gegenüber den ablehnenden brachten diese Wünsche
zum deutlichen Ausdruck. Offener Widerstand zeigte sich kaum. Ja, man
darf wohl sagen, dass er dort, wo er auftrat, weniger dem Gedanken des Aus-
baus der Versicherung selber galt, als vielmehr Bedenken gegen die beschleunigte
Realisierung im jetzigen Zeitpunkt und gegen gewisse Finanzierungsbestim-
mungen des Verfassungsartikels entsprang.
In Würdigung des Ergebnisses der Abstimmung und dem in ihr kund-
gegebenen Willen des Volkes entsprechend, hat der Bundesrat unmittelbar
nachher, am 11. Dezember 1925, das eidgenössische Volkswirtschaftsdeparte-
ment beauftragt, die Vorarbeiten für die Alters- und Hinterlassenenversicherung,
insbesondere auch die nötigen Erhebungen, durch sein Bundesamt für Sozial-
versicherung, unter Heranziehung weiterer versicherungstechnischer Organe
des Bundes, mit tunlichster Beförderung durchführen zu lassen und dem
Bundesrate Grundsätze für ein Bundesgesetz über diese Versicherungszweige
vorzulegen.
Diese Arbeiten sind von den beauftragten Stellen unverzüglich an die
Hand genommen und intensiv gefördert worden. Wenn auch schon während
der Vorbereitung der Verfassungsbestimmung, so im Zusammenhang mit der
Ausarbeitung der Nachtragsbotschaft des Bundesrates vom 28. Juli 1924
gewisse technische Arbeiten und Berechnungen. vorgenommen worden waren,
um ein allgemeines Bild über die Realisierungsmöglichkeit sowie die Belastung
durch die Versicherung zu gewinnen, so wurde doch eine Durchführung dieser
Arbeiten auf der notwendigen breiten Basis erst möglich, nachdem dem Bunde
die Zuständigkeit zur Gesetzgebung erteilt war. Solche Arbeiten bedürfen,
wenn sie mit der nötigen Umsicht und Gründlichkeit vorgenommen werden
sollen, einer gewissen Organisation. Sie können nicht allein in den Verwal-
tungsstellen erfolgen, sondern, speziell die erforderlichen Erhebungen zur Be-
schaffung von Gesetzesmaterialien, verlangen, dass diese Stellen mit wei-
tern Kreisen in Verbindung treten. Alles dies konnte natürlich nicht ge-
schehen, solange, bei aller Popularität des Versicherungsgedankens, doch
noch Zweifel über das baldige Zustandekommen der grundlegenden Verfas-
sungsbestimmung bestanden.