Full text: Der Scheck- und Wechselverkehr mit dem Auslande

(Polen) 
über Zi. 210.— bis ZI. 
300. va. 
400. 
56° 
300.- 
40C 
500. 
600. 
700. 
A 860 
E 900 
„„ 900.— „ „ 1000. 
für jede weiteren Zt. 1 000.- u.-— mehr. 
Wechsel mit einer längeren Laufzeit sind mit den doppel- 
ten Stempelsätzen zu versteuern. 
Für Wechsel, die vom Ausland auf das Ausland gezogen, 
aber in Polen zahlbar sind, werden die obigen Sätze auf die 
Hälfte ermäßigt. 
Seit dem 15. Juli 1926 isteine Erhöhung sämtlicher 
Steuern und Stempelgebühren um 10% in Kraft getreten. 
Als Contravenzstrafe wird bei nicht gestempel- 
ten oder zu gering verstempelten Wechseln das 50 fache der 
nicht entrichteten Gebühr erhoben, u. z. sowohl vom inländi- 
schen Aussteller und Bezogenen, als auch von jedem inländi- 
schen Giranten, der die evtl. Nachverstempelung nicht sofort 
tiach Erhalt des Wechsels vornehmen läßt. 
Wichtig! Nacl den im vergangenen Jahre erlasse- 
nen verschärften Bestimmungen der polnischen Devisen- 
ordnung können Wechsel sowie Schecks und dergleichen 
von Polen nach dem Ausland nur versandt und bei Fälligkeit 
ohne Schwierigkeiten einkassiert werden, wenn diese Ab- 
schnitte den Genehmigungsvermerk seitens der zuständigen 
Finanzbehörde bzw. Devisenbank aufweisen, z. B.: 
Uebersetzung: 
Nach dem Auslande gesandt 
74 
Wyslano Zagranice 
Ania seen 192.1, 
(Unterschrift 
der Devisenbank).
	        
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