(Polen)
über Zi. 210.— bis ZI.
300. va.
400.
56°
300.-
40C
500.
600.
700.
A 860
E 900
„„ 900.— „ „ 1000.
für jede weiteren Zt. 1 000.- u.-— mehr.
Wechsel mit einer längeren Laufzeit sind mit den doppel-
ten Stempelsätzen zu versteuern.
Für Wechsel, die vom Ausland auf das Ausland gezogen,
aber in Polen zahlbar sind, werden die obigen Sätze auf die
Hälfte ermäßigt.
Seit dem 15. Juli 1926 isteine Erhöhung sämtlicher
Steuern und Stempelgebühren um 10% in Kraft getreten.
Als Contravenzstrafe wird bei nicht gestempel-
ten oder zu gering verstempelten Wechseln das 50 fache der
nicht entrichteten Gebühr erhoben, u. z. sowohl vom inländi-
schen Aussteller und Bezogenen, als auch von jedem inländi-
schen Giranten, der die evtl. Nachverstempelung nicht sofort
tiach Erhalt des Wechsels vornehmen läßt.
Wichtig! Nacl den im vergangenen Jahre erlasse-
nen verschärften Bestimmungen der polnischen Devisen-
ordnung können Wechsel sowie Schecks und dergleichen
von Polen nach dem Ausland nur versandt und bei Fälligkeit
ohne Schwierigkeiten einkassiert werden, wenn diese Ab-
schnitte den Genehmigungsvermerk seitens der zuständigen
Finanzbehörde bzw. Devisenbank aufweisen, z. B.:
Uebersetzung:
Nach dem Auslande gesandt
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Wyslano Zagranice
Ania seen 192.1,
(Unterschrift
der Devisenbank).