Full text: Die wirtschaftliche Konzentration

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Der Zusammenschluß durch völlige Verschmelzung 
durch Ankauf, nämlich durch Barzahlung für die Sachwerte. Stehen 
sich aber Kapitalsassoziationen gegenüber, so wird ein anderer Vorgang 
gewählt. Die aufzunehmende Gesellschaft kann ihre Aktiven in die 
aufnehmende einbringen und dafür an letzterer Mitgliedschaftsrechte 
erhalten, wobei sie gleichzeitig liquidiert. Die Aufnahme ist aber auch 
ohne Liquidation möglich, indem die aufnehmende Aktiengesellschaft 
ihr Aktienkapital erhöht, um mit den neuen Aktien von den Aktionären 
der aufzunehmenden Gesellschaft die Aktien einzutauschen.. Besitzt 
die aufnehmende Gesellschaft bereits Aktien der aufzunehmenden, so 
kann sich die Erhöhung des Aktienkapitals auf jenen Betrag beschränken, 
der im Tauschweg an die übrigen Aktionäre gegeben werden muß. 
Ein solcher Aktientausch unterscheidet sich von jenem bei einer 
Interessengemeinschaft dadurch, daß die Aktien der aufzunehmenden 
Gesellschaft nicht ins Portefeuille hinterlegt werden, sondern infolge 
der Aufhebung der rechtlichen Selbständigkeit der betreffenden Ge- 
sellschaft vernichtet werden müssen. Wenn, wie es gewöhnlich der 
Fall sein wird, der Kurs der Aktien der aufnehmenden. Gesellschaft 
über dem Nominale steht, so ergibt sich noch der Vorteil eines Agio- 
gewinnes, denn sie kann den Aktionären der anderen Gesellschaften 
vollen Buchwert geben, braucht aber nur zu niedrigerem Buchwert zu 
inventarisieren, wodurch die Übertragung des Agiogewinnes auf das 
Reservefondskonto vermieden und das flüssige Kapital gesteigert wird. 
Die Schwierigkeiten einer solchen Verschmelzung sind jedoch so 
groß, daß sie nicht so oft gelingt, als es den Interessenten wünschens- 
wert wäre, und häufig eine weniger vollkommene Form wie die Interessen- 
gemeinschaft für den Zusammenschluß gewählt werden muß. Die Auf. 
hebung der rechtlichen Selbständigkeit verletzt starke persönliche 
Interessen der Verwaltungsräte, Direktoren usw., vernichtet auch 
manche ideelle Beziehungen, die geschäftlich von Wert waren. Das Haupt- 
hindernis bleibt jedoch die große Steuer- und Gebührenbelastung, die bei 
solchen Vermögensübertragungen Platz greift (Liquidationssteuer, Nach- 
besteuerung nicht versteuerter Reserven, Fonds und sonstiger Über- 
schüsse, Gebühren vom Gesellschaftsvertrag und für die Eintragungen 
in das Handelsregister, Immobiliarübertragungsgebühren, Wertzuwachs- 
abgaben, Effekten- und Valutenumsatzsteuer, Warenumsaztsteuer u. dgl.). 
Da in der Krise nach der Kriegs- und Inflationszeit die Fusionsbewegung 
auch vom allgemeinen volkswirtschaftlichen Standpunkte wünschens- 
wert schien, haben sich Deutschland (durch das Körperschaftsgesetz 
vom 8. April 1922) und Österreich (durch das Fusionsbegünstigungs- 
gesetz vom 20. Dezember 1922) veranlaßt gesehen, in diesen Beziehungen 
gewisse Erleichterungen zu schaffen. 
Eine Verschmelzung kann auch in der Weise herbeigeführt werden, 
daß die Anlagen der Unternehmungen selbständig bleiben und lediglich
	        
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