Full text: Die wirtschaftliche Konzentration

Die Zwangsorganisation 
LG 
betrachteten sie anfangs mißtrauisch und suchten sogar nach Mitteln 
zur Bekämpfung, weil sie darin eine vom Standpunkte der Allgemeinheit 
unzulässige Vergewaltigung der Verbraucher erblickten. In gewissen 
Fällen sah man sich aber gerade aus irgendeinem Interesse der All- 
gemeinheit heraus veranlaßt, für einzelne Produktionszweige Zwangs- 
kartelle zu errichten. 
Am frühesten geschah dies bei einigen verbrauchssteuerpflichtigen 
Waren, bei denen der Staat zur Sicherung der Abgaben die Erzeugung 
der einzelnen Betriebe genau kontrollieren muß und in dem zu diesem 
Zwecke aufgebotenen Apparat bereits ein bequemes Mittel zur Durch- 
führung einer Zwangsorganisation besitzt. Eine solche erschien für 
die Branntweinbrennerei zweckmäßig, die volkswirtschaftlich in einigen 
Ländern deshalb eine besondere Bedeutung hat, weil sie der Land- 
wirtschaft leicht verderbliche und minderwertige Erzeugnisse 
(Kartoffeln, Obst) abnimmt, ohne Vorbelastung mit Transportkosten 
an Ort und Stelle verarbeitet, dabei ein hochwertiges und weithin ver- 
sendbares Fabrikat (Spiritus) gewinnt und die nährstoffreichen Rück- 
stände als Viehfutter und Düngemittel wieder den landwirtschaftlichen 
Zwecken zuführt, den Boden also nicht verarmen läßt. Um nun einer 
Überproduktion zu steuern und namentlich die Jandwirtschaftlichen 
Brennereien zu schonen, führte Deutschland durch Gesetz vom 
24. Juni 1887 eine Verbrauchssteuer in zwei Abstufungen ein. Der 
niedere Satz wurde nur einer beschränkten und unter die bestehenden 
Brennereien aufgeteilten Menge, dem von fünf zu fünf Jahren neu fest- 
gesetzten „Kontingent“, zugestanden, während der über diese Menge 
hinaus erzeugte Branntwein einem höheren Steuersatz unterworfen 
wurde. Österreich-Ungarn befolgte durch Gesetz vom 20. Juni 1888 
dieses Beispiel der indirekten Kontingentierung, indem es einen niedrigen 
Steuersatz für Kontingentspiritus und einen höheren für Exkontingent- 
spiritus festsetzte. 
Für Zucker hat seinerzeit Rußland einen interessanten Versuch 
der staatlichen Kontingentierung vorgenommen, um mit Rücksicht 
auf die in anderen zuckerproduzierenden Ländern bestehenden Ausfuhr- 
prämien auf Zucker seinerseits eine indirekte Prämiierung zu schaffen. 
Nach dem Ukas vom 20. Juni 1895 hatte der russische Finanzminister 
alljährlich die voraussichtliche Zuckerproduktion des Landes zu schätzen 
und in drei Teile zu zerlegen. Der erste Teil entfiel auf den voraussicht- 
lichen Inlandskonsum und an ihm wurde jede Fabrik im Verhältnis 
ihrer Durchschnittserzeugung unter Festhaltung eines bestimmten 
Minimalquantums beteiligt. Den zweiten Teil bildete der obligatorische 
Reservevorrat, der auf Anordnung des Finanzministers in Prozent- 
sätzen ganz oder teilweise freigegeben wurde, wenn der erste für den 
Konsum bestimmte Teil sich als zu klein erwies oder die Ministerial- 
Gruntzel, Konzentration
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.