Full text: Das Konkursverfahren

Lchutz der durch d. Urieg an Wahrnehmung ihrer Rechte behind. pers. 157 
Z 5. Dem Antrag ist stattzugeben, wenn die Behebung der 
Zahlungsunfähigkeit nach Beendigung des Rrieges in Aussicht ge 
nommen werden kann. 
Vas Gericht entscheidet über den Antrag nach freiem Ermessen. 
8 4. wird dem Antrag stattgegeben, so bestellt das Gericht eine 
oder mehrere Personen zur Beaufsichtigung der Geschäftsführung des 
Schuldners und teilt den Gläubigern die Anordnung der Geschäfts 
aufsicht und die Rufsichtspersonen mit. 
8 72, 8 73, 6bs. l, 2 und 75 der Ronkursordnung gelten ent 
sprechend. «öffentliche Bekanntmachungen finden nicht statt. 
8 5. Während der Dauer der Geschäftsaufsicht darf das Ronkurs- 
verfahren über das vermögen des Schuldners nicht eröffnet werden. 
Arreste und Zwangsvollstreckungen in das vermögen des Schuldners 
finden nur zugunsten der Gläubiger statt, die vom Verfahren nicht 
betroffen werden (8 9). 
8 6. Die Aufsichtspersonen haben die Geschäftsführung des Schuld 
ners zu unterstützen und zu überwachen. Zu diesem Zwecke können 
sie die erforderlichen Maßnahmen treffen, insbesondere die Ge 
schäftsführung ganz oder teilweise einer anderen Person übertragen. 
Widerspricht der Schuldner, so hat das Gericht das Erforderliche an 
zuordnen. 
Für die Aufsichtspersonen gelten die 88 81 Abs. 2, 82, 83, 84 Abs. l 
Satz 1 und Ahs. 2 der Ronkursordnung entsprechend. 
Die Aufsichtspersonen haben gegen den Schuldner Anspruch auf Er 
stattung angemessener barer Auslagen und auf Vergütung für ihre 
Geschäftsführung. Die Festsetzung der Auslagen und der Vergütung 
erfolgt durch das Gericht. 
8 7. Der Schuldner ist verpflichtet, jeder Aufsichtsperson Einsicht 
in seine Geschäftsbücher und seine sonstigen Aufzeichnungen zu ge 
währen und Auskunft über den Stand seines Vermögens und über 
seine Geschäfte zu geben. 
Der Schuldner soll ohne Zustimmung der Aufsichtspersonen weder 
unentgeltliche Verfügungen oder Verfügungen über Grundstücke und 
Rechts an Grundstücken vornehmen, noch Ansprüche befriedigen und 
sicherstellen, noch auch andere als solche Verbindlichkeiten eingehen, 
die zur Fortführung des Geschäfts oder zu einer bescheidenen Lebens 
führung des Schuldners und seiner Familie erforderlich sind. 
8 8. Die vorhandenen Mittel sind, soweit sie nicht zur Fort 
führung des Geschäfts und zu einer bescheidenen Lebensführung des 
Schuldners und seiner Familie erforderlich sind, zur Befriedigung der 
Gläubiger zu verwenden- Umfang und Reihenfolge der Befriedigung 
bestimmen die Aufsichtspersonen nach billigem Ermessen. In Streit 
fällen entscheidet das Gericht. 
8 9. von dem Verfahren werden nicht betroffen« l. die Gläu 
biger, deren Ansprüche auf Rechtshandlungen des Schuldners be 
ruhen, die dieser nach der Anordnung der Geschäftsaufsicht mit Zu 
stimmung der Aufsichtspersonen vorgenommen hat oder ohne solche 
Zustimmung vornehmen durfte; 2. die Gläubiger, denen nach 8 43 
der Ronkursordnung im Falle des Ronkurses ein Anspruch auf Aus 
sonderung zusteht; 3. die Gläubiger, soweit sie im Falle des Ron 
kurses abgesonderte Befriedigung beanspruchen können; 4. die im 
8 61 Ziffer 1 und 2 der Ronkursordnung bezeichneten Gläubiger
	        
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