Arbeitsnadhhweis und Berufsberatung.
nis der Bedürfnifje jedes einzelnen Betriebes in jedem gegebenen
Augenblik verlangen, daß felbjt der gefhultelte und. erfahrenfte
Beamte diefer Anforderung niemals 3zu entjpredjen vermöchte,
ganz abgefehen davon, daß damit zugleidy audz eine [Harfe Waffe
gegen einzelne Betriebe in die Hände der Arbeitsnadhweife gelegt
werden würde. Beim heutigen Bildungsjtand der Arbeitsnadhweis:
beamten würde der EinfjteNlungszwang vielerorts zweifellos zu
einem {tarken Rückgang der Leijtungsfähigkeit der Betriebe
führen und damit ein Erperiment bedeuten, das fih das Deutfche
Reid in feiner augenbliekliden Notlage nicht leiften kann. Aber
jelbft bei einem völligen Ausbau der Sachabteilungen und ihrer
Bejekung mit faclid} gefhulten, die lokalen Derhältnifje genau
kennenden DVermittlungsbeamten wird dody immer der einzelne
Arbeitgeber die Bedürfniffe feines Betriebes und die Anforde:
rungen, die er an feine Arbeitskräfte 3u ftellen berechtigt ilt,
piel beffer kennen als felbft der aNlerbefte Arbeitsnadhhweisbeamte.
Der Einftelungszwang wird daher wohl kaum je eingeführt
werden.
Etwas anders fteht es mit dem Benugungszwang, wenn:
glei man davon abgefehen hat, ihn einftweilen fhon durdzus
führen. Wir verftehen unter Benugungszwang die Derpflidhtung,
offene Stellen nur dur den öffentliden Arbeitsnad-
weis zu bejeken. Gewijfe Gruppen der Arbeitnehmer befür-
worten den Benußungszwang mit der Begründung, daß nur durd)
zine jtraff durchgeführte Sentralijation die lekte freie Stelle erfaßt
und befegt werden könne, und daß nur der Benukgungszwang eine
wirklidy brauchbare Arbeitsnadpweisftatijtik ermöglihe. Auf Arbeit-
geberfeite wird gegen den Benugungszwang ins Seld geführt,
daß er die Arbeitslofigkeit keineswegs vermindere, fondern im
Gegenteil eine Lähmung der eigenen Initiative der Arbeitnehmer
zur Solge haben werde, die ungünftig auf die Lage des Arbeits:
marktes zurücßwirken müjffe. Der Benußgungszwang werde aud
jehr leicht eine Bureaukratifierung des Arbeitsnadhweiswefens und
eine unnötige Dergrößerung des Derwaltungsapparates zur Folge
haben, da zur Sicherung feiner Durchführung eine große Anzahl
von Kontrollinftanzen gefhaffen werden müßten. Audy von Arbeit:
nehmerfeite aus wird der Benugungszwang nit allgemein befür-
wortet. Die Angehörigen der höheren Berufe jtehen ihm ganz be:
fonders fkeptifjdy gegenüber und madjen geltend, daß ein öffent:
lidher Arbeitsnadhweis niemals den Grad von Individualifierungs-
fähigkeit erreihen könne, der bei der Dermittelung von Poften,
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