fullscreen: Die wirtschaftliche Konzentration

Die Versuche einer gesetzlichen Regelung 7! 
Kartellpreis auch heute den Weltmarktpreis samt Zoll nicht über- 
schreiten kann, es aber nicht angeht, der Industrie mit einer Hand den 
Zollschutz zu geben und mit der anderen gleichzeitig wegzunehmen. 
Vor allem ist aber eine Registrierung und Kontrolle notwendig, 
damit sich die betreffenden behördlichen Organe einen genauen Einblick 
in die Konzentrationsbewegung verschaffen, um auf Grund ihrer Er- 
fahrungen. geeignete Vorschläge von Fall zu Fall erstatten zu können. 
Der Führer der französischen Gewerkschaften Jouhaux hat im April 
1926 sogar die Schaffung einer internationalen Kontrolle durch den 
Völkerbund beantragt. Behufs Behandlung dieses Antrages wurde der 
Weltwirtschaftskonferenz vom Mai 1927 eine Zusammenstellung der 
in den einzelnen Staaten bestehenden gesetzlichen Bestimmungen wor- 
gelegt (C. Lammers, Kartellgesetzgebung des Auslandes. Berlin 1927). 
Die meisten Länder behelfen sich mit der Anwendung alter Be- 
stimmungen. des Strafrechtes oder des Bürgerlichen Rechtes. So unter- 
stehen in England alle kartellierten Vereinbarungen dem common law, 
das von den Gerichtshöfen dahin ausgelegt wird, daß jede Art von 
Beschränkung des Handels zu verwerfen ist. Solche Vereinbarungen 
sind daher grundsätzlich unerzwingbar, gelten aber nur dann als gesetz- 
widrig, wenn sie ungesetzliche Handlungen involvieren. Auch die meisten 
übrigen europäischen Staaten begnügen sich mit der vom römischen 
Recht übernommenen Rechtsregel, welche die gegen die guten Sitten 
verstoßenden Verträge für rechtsunwirksam erklärt, und mit den Be- 
stimmungen des Strafgesetzes, falls eine besondere unter ihre Sanktion 
fallende Handlung vorliegt. In Österreich wurde die Anwendung des 
Koalitionsgesetzes vom 7. April 1870 versucht, das Verabredungen 
von Gewerbetreibenden untersagt, die den Preis einer Ware zum Nach- 
teile des Publikums erhöhen. Durch gerichtliche Entscheidungen wurde 
festgestellt, daß dieses Verbot nicht auf Kartelle angewendet werden 
kann, die den Schutz der wirtschaftlichen Interessen der Produzenten 
gegenüber dem Zwischenhandel oder dem Sinken der Preise bezwecken. 
Die ältere Koalitionsgesetzgebung ist aber hier ganz fehl am Platze, 
denn sie kann nur Preiskartelle treffen, welche die schwächste Gruppe 
bilden, und ihrer Anwendung auf die heutige Volkswirtschaft fehlen 
die wichtigsten Voraussetzungen, nämlich: 1. das Vorhandensein eines 
örtlich beschränkten Marktes, weil unterdessen die Verkehrsmittel 
einen Wettbewerb auf dem Weltmarkte geschaffen haben, 2. die bevor- 
zugte Stellung der Gewerbetreibenden, weil die zünftige Organisation 
gerade durch die Fabriksindustrie zersprengt worden ist, und 3. die 
behördlichen Preistaxen, nach denen der Richter beurteilen könnte, 
ob die Preise „zum Nachteil des Publikums‘ erhöht worden sind oder 
nicht. Eine besondere Formulierung hat Frankreich, denn eine Novelle 
vom 3. Dezember 1896 bedroht mit Gefängnis und Geldstrafen. Personen
	        
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